Euro-Banknoten und ein Stempel mit dem Aufdruck Geld vom Staat

Investitionskosten Pflegeeinrichtungen

Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach dem SGB XI

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist die in Hessen zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI.

§ 82 Abs. 3 SGB XI

Durch das Land Hessen investiv geförderte Pflegeeinrichtungen können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit diese nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckt sind, den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Diese gesonderte Berechnung bedarf gem. § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Grundlage für das Zustimmungsverfahren ist die Hessische Verordnung über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen, Seniorenbegegnungsstätten, Altenpflegeschulen und Modellprojekten für geförderte Altenpflegeeinrichtungen (PflEinrV HE). Die für das Zustimmungsverfahren relevanten Antragsunterlagen und Informationen finden Sie hier als Downloads.

§ 82 Abs. 4 SGB XI

Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert sind, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

Bitte nehmen Sie die Anzeige online auf der folgenden Website des Landes Hessen vor:

Anzeige der Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei ungeförderten PflegeeinrichtungenÖffnet sich in einem neuen Fenster
(Die Datenschutzhinweise hierzu finden Sie unten als Download)

Schlagworte zum Thema

Chatbot HeLGe