„Drum prüfe, wer sich lange bindet“ – sicher kennen Sie diese leicht abgewandelte Binsenweisheit. Mit Ihrer Bewerbung entscheiden Sie sich für einen länger vorgezeichneten Berufsweg.
Da sich die Studienplätze im Rahmen der Doppel-Vorabquote beim Hochschulzugang für das Studium der Humanmedizin an einer hessischen Universität sowie die begleitenden Angebote des „Hessischen Weges“ auf einen besonderen öffentlichen Bedarf stützen, sind sie an vertragliche Bedingungen geknüpft und mit einer Vertragsstrafe abgesichert.
Wir empfehlen Ihnen, sich damit frühzeitig – unabhängig von Ihrem Berufswunsch, Ärztin beziehungsweise Arzt zu werden – auseinander zu setzen. Ihr künftiger Berufs- und auch Lebensweg werden dadurch mitgeprägt. Informieren Sie sich deshalb so gut wie möglich, wägen alles gut ab und lassen sich gegebenenfalls unabhängig beraten. Treffen Sie dann Ihre bewusste Entscheidung. Es liegt in niemandes Interesse, wenn Sie etwa Ihr Studium vorzeitig abbrechen. Bei vertraglichen Zweifelsfragen wenden Sie sich gerne auch an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht
Damit Sie sich umfassend informieren können, finden Sie am Ende dieser Seite die Vertragsmuster.
Verbindlicher wird es, wenn Sie zur zweiten Auswahlstufe eingeladen werden. Mit der Einladung erhalten Sie den unterschriftsreifen Vertrag, der dem HLfGP bis zu einem bestimmten Datum zweifach und von Ihnen unterschrieben vorliegen muss. Ist dem nicht so, können Sie das weitere Auswahlverfahren nicht fortsetzen. Bis dahin haben Sie eine erste Bedenkzeit.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist damit indes noch nicht sofort wirksam, sondern steht unter dem Vorbehalt einer aufschiebenden Bedingung. Erst wenn Sie die zweite Auswahlstufe erfolgreich durchlaufen, nach Information unsererseits nicht bis spätestens zum 1. Juli von Ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht („Notbremse“) Gebrauch gemacht sowie das Zulassungsangebot der Stiftung für Hochschulzulassung angenommen haben, ist der öffentlich-rechtliche Vertrag sanktionsfrei nicht mehr kündbar.