Lächelnde junge Frau, die einen Brief liest

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

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„Drum prüfe, wer sich lange bindet“ – sicher kennen Sie diese leicht abgewandelte Binsenweisheit. Mit Ihrer Bewerbung entscheiden Sie sich für einen länger vorgezeichneten Berufsweg.

Da sich die Studienplätze im Rahmen der Doppel-Vorabquote beim Hochschulzugang für das Studium der Humanmedizin an einer hessischen Universität sowie die begleitenden Angebote des „Hessischen Weges“ auf einen besonderen öffentlichen Bedarf stützen, sind sie an vertragliche Bedingungen geknüpft und mit einer Vertragsstrafe abgesichert.

Wir empfehlen Ihnen, sich damit frühzeitig – unabhängig von Ihrem Berufswunsch, Ärztin beziehungsweise Arzt zu werden – auseinander zu setzen. Ihr künftiger Berufs- und auch Lebensweg werden dadurch mitgeprägt. Informieren Sie sich deshalb so gut wie möglich, wägen alles gut ab und lassen sich gegebenenfalls unabhängig beraten. Treffen Sie dann Ihre bewusste Entscheidung. Es liegt in niemandes Interesse, wenn Sie etwa Ihr Studium vorzeitig abbrechen. Bei vertraglichen Zweifelsfragen wenden Sie sich gerne auch an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht

Damit Sie sich umfassend informieren können, finden Sie am Ende dieser Seite die Vertragsmuster.

Verbindlicher wird es, wenn Sie zur zweiten Auswahlstufe eingeladen werden. Mit der Einladung erhalten Sie den unterschriftsreifen Vertrag, der dem HLfGP bis zu einem bestimmten Datum zweifach und von Ihnen unterschrieben vorliegen muss. Ist dem nicht so, können Sie das weitere Auswahlverfahren nicht fortsetzen. Bis dahin haben Sie eine erste Bedenkzeit.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist damit indes noch nicht sofort wirksam, sondern steht unter dem Vorbehalt einer aufschiebenden Bedingung. Erst wenn Sie die zweite Auswahlstufe erfolgreich durchlaufen, nach Information unsererseits nicht bis spätestens zum 1. Juli von Ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht („Notbremse“) Gebrauch gemacht sowie das Zulassungsangebot der Stiftung für Hochschulzulassung angenommen haben, ist der öffentlich-rechtliche Vertrag sanktionsfrei nicht mehr kündbar.

Füller und Dokument auf dem Unterschrift steht

Bitte denken Sie daran, dass Sie den öffentlich-rechtlichen Vertrag in Hessen persönlich zu erfüllen haben. Bewerben Sie sich parallel in anderen Bundesländern, achten Sie bitte im eigenen Interesse darauf, sich nicht mehrfach vertraglich zu binden, um hier wie dort etwaige empfindliche Nachteile zu vermeiden.

Vertragliche Bedingungen

Der „Normalfall“ ist, dass Sie nach erfolgreichem Auswahlverfahren den Ihnen angebotenen Studienplatz annehmen, das Medizinstudium erfolgreich absolvieren, ebenso die fachärztliche Weiterbildung und danach zehn Jahre in einem Gebiet oder Gesundheitsamt arbeiten, für das ein besonderer öffentlicher Bedarf in Hessen festgestellt wurde. Studium, Weiterbildung und BerufÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kernpflichten Ihrerseits nach erfolgreichem Abschluss des Studiums sind die fachärztliche Weiterbildung in den Fachgebieten Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin beziehungsweise Öffentliches Gesundheitswesen sowie eine Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung beziehungsweise in einem hessischen Gesundheitsamt nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

Über den jeweiligen Stand von Aus- und Weiterbildung sowie Berufsausübungsphase informieren Sie das Land Hessen, beispielsweise mit geeigneten Nachweisen.

Wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt sind, also insbesondere mit Ablauf der zehnjährigen Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung beziehungsweise in einem hessischen Gesundheitsamt, endet der öffentlich-rechtliche Vertrag automatisch.

Er endet vorzeitig, wenn Sie im Studium einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestehen sollten und exmatrikuliert werden oder das Medizinstudium endgültig aufgeben.

Sanktionen

Grundsätzlich greift die vereinbarte Vertragsstrafe, wenn Sie einzelne oder mehrere vertragliche Hauptpflichten nicht einhalten. Sie beläuft sich auf 250.000 Euro.

Von der Vertragsstrafe kann in besonderen Härtefällen abgesehen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn besondere soziale, gesundheitliche (zum Beispiel eine schwerwiegende Erkrankung, dauerhafte Berufsunfähigkeit) oder familiäre Gründe vorliegen, die es unzumutbar machen, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Demgegenüber führen etwaige Unterbrechungen durch Eheschließung, entfernte Wohn- oder Arbeitsorte von Partnerin beziehungsweise Partner oder Eltern- und Erziehungszeit zu einem verlängerten Vertragszeitraum oder gegebenenfalls zur Vertragsstrafe.

Wenden Sie sich bitte in Zweifelsfragen möglichst frühzeitig an das HLfGP, damit Ihnen keine vermeidbaren Nachteile entstehen und geprüft werden kann, ob eine besondere Härte vorliegt.

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