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Auslandsbescheinigungen

Wenn Sie im Ausland in einem Pflegefachberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür ggf. einen Nachweis, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind und keine berufs- und disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie eingeleitet worden sind.

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Unbedenklichkeitsbescheinigung „Certificate of good standing“

Wenn Sie im Ausland in einem Pflegefachberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür ggf. einen Nachweis, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind und keine berufs- und disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie eingeleitet worden sind. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn Sie Ihren Beruf in Hessen ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

EU-Konformitätsbescheinigung

Erforderlich ist diese Bescheinigung gegebenenfalls bei der Anerkennung von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern bei Arbeitsaufnahme innerhalb der EU/der Schweiz.
In der EU-Richtlinie 2005/36/EG ist dieser Abschluss, der in der Regel zu einer automatischen Anerkennung führt, aufgeführt. Dennoch ist es möglich, dass der Aufnahmestaat eine EU-Konformitätsbescheinigung fordert. Sofern Ihre Ausbildung den Mindestanforderungen der Richtlinie genügt, stellt das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hierüber die EU-Konformitätsbescheinigung aus.
Bitte erkundigen Sie sich zunächst bei der entsprechenden Stelle im Ausland, welche Bescheinigung erforderlich ist.

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