Nahaufnahme eines nicht erkennbaren Psychologen und der Hände des Patienten während einer Therapiesitzung

Psychotherapie – nach der Reform

Mit dem reformierten Psychotherapeuten-Gesetz soll die Versorgung von Menschen mit seelischen Erkrankungen verbessert und die Ausbildung vereinheitlicht werden. Neue Berufsbezeichnung: Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.

Insgesamt wurde die anspruchsvolle Ausbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten modernisiert. Eine Approbation ist nach einem fünfjährigen Universitätsstudium, bestehend aus einem dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Masterstudium, nach einer staatlichen Prüfung möglich. Ärztinnen und Ärzte mit einem psychotherapeutischen Angebot können sich „Ärztliche Psychotherapeutin oder Ärztlicher Psychotherapeut“ nennen.

Weitere Infos

Weitergehende Informationen zu Ausbildung und Studium finden Sie auf den Internetseiten der hessischen Universitäten Frankfurt am MainÖffnet sich in einem neuen Fenster, GießenÖffnet sich in einem neuen Fenster, KasselÖffnet sich in einem neuen Fenster und MarburgÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Fragen zur Weiterbildung zur Fach-Psychotherapeutin oder zum Fach-Psychotherapeuten richten Sie bitte ausschließlich an die Psychotherapeutenkammer HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Praktische Hinweise zur Durchführung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung sowie Musterbeispiele zu möglichen Inhalten einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung finden Sie auf der Internetseite des Institutes für Medizinische und Pharmazeutische PrüfungsfragenÖffnet sich in einem neuen Fenster (IMPP).

Anträge

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang und die spätere Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist gemäß § 9 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) entweder ein Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder ein gleichwertiger Studienabschluss, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des PsychThG und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen.

Sind Sie in einem hessischen berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang immatrikuliert, müssen Sie gemäß § 9 Abs. 5 PsychThG beim HLfGP einen Antrag auf Feststellung eines gleichwertigen Studienabschlusses stellen. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Studienabschluss für den Zugang zum Masterstudiengang und die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung.

Sie können in Hessen bis zum 10. Mai in einem Sommersemester bzw. 10. Dezember in einem Wintersemester schriftlich beantragen, zur psychotherapeutischen Prüfung zugelassen zu werden. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr des Masterstudiengangs gestellt werden.

Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung und einer mündlich-praktischen Fallprüfung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 19 bis 57 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO).

Die anwendungsorientierten Parcoursprüfungen im Frühjahr 2025 finden in Hessen am 20.03.2025 und 21.03.2025 sowie vom 25.03.2025 – 27.03.2025 statt. 

Wenn Sie in Deutschland den akademischen Heilberuf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausüben wollen, bedarf es einer Approbation. Sie können die Approbation beim HLfGP schriftlich beantragen, wenn Sie an der psychotherapeutischen Prüfung in Hessen teilgenommen haben.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Antrag auf Erteilung der Approbation.

Schauspieler gesucht

Für die halbjährlichen, im Rahmen der psychotherapeutischen  Approbationsprüfungen, stattfindenden Parcoursprüfungen suchen wir weitere Schauspielerinnen und Schauspieler für März 2025 und folgende Prüfungsdurchläufe. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Schauspielinfo. 

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