Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen ab 01. August 2020
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen vom 15.07.2020 (GVBl. S. 505 - Schulgeld-VO) übernimmt das Land Hessen rückwirkend ab 01. August 2020 auf Antrag des Trägers die Schulgebühren in staatlichen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die nicht in der Trägerschaft eines Krankenhauses betrieben werden, für die bundesgesetzlich geregelte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen.
Somit kommt derzeit in Hessen eine Schulgeld-Übernahme in Betracht für folgende Berufe:
- Ergotherapeut/in
- Physiotherapeut/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Podologe / Podologin
- Logopäde / Logopädin
- Masseur*in und medizinische/r Bademeister/in
Die Verordnung ist befristet bis zum 31.12.2027.
Für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen welche landesgesetzlich geregelt sind, kommt keine Schulgeld-Übernahme nach der o.g. Verordnung in Betracht.
Die Schulgebühren werden für alle Auszubildenden übernommen, die sich zum 01.08.2020 in Ausbildung befinden (besetzte Ausbildungsplätze) - rückwirkend ab diesem Zeitpunkt - und die ab bzw. nach dem 01.08.2020 mit der Ausbildung im Ausbildungsjahr beginnen.
Der jeweilige Schulträger stellt den Antrag, ist Adressat der Leistungsbescheide und Zahlungsempfänger - nicht die einzelnen Auszubildenden. An die Stelle der Schulgebühr, die seither die Auszubildenden entrichtet haben, tritt die Schulgeld-Übernahme durch das Land Hessen.
Eine Ausnahme ist allerdings vorgesehen, wenn ein anderer Kostenträger oder ein Dritter Schulgeld übernimmt oder erstattet.
Dies ist insbesondere bei Leistungen nach SGB II und III – bei Bildungsgutscheinen für Auszubildende der Fall.
Werden solche Leistungen gewährt, erfolgt keine Schulgeldübernahme durch das Land Hessen.
Seit dem Schuljahr 2021/2022 werden die Anträge online beantragt.
Alle auf dieser Seite befindlichen Download-Dokumente sind weiterhin gültig und werden zeitnah aktualisiert (17.01.2023).