Informieren Sie sich über die Finanzierung der sogenannten „generalistischen“ Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz.

Pflegeberufegesetz
Ausbildungsfinanzierung Pflegeberufegesetz
Themen
Aktuelles zur Veröffentlichung des Gesamtfinanzierungsbedarfs:
Festsetzung des gesamten Finanzierungsbedarfs und der Finanzierungsanteile für die berufliche Ausbildung in der Pflege für das Jahr 2024 nach §§ 26 Absatz 3, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 PflBG in Verbindung mit § 9 Absatz 3 PflAFinV
Der gesamte Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsanteile für die berufliche Ausbildung in der Pflege für das Jahr 2024 nach §§ 26 Absatz 3, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) werden wie folgt festgesetzt:
Der durch die zuständige Stelle gemäß § 32 Absatz 1 PflBG i.V.m. § 9 Absatz 3 PflAFinV ermittelte erforderliche Finanzierungsbedarf für das Jahr 2024 wird auf insgesamt 399.306.111,18 Euro festgesetzt.
Dieser wird gemäß § 33 Absatz 1 PflBG durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 PflBG in folgenden Anteilen aufgebracht:
- 57,2380 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG
(zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser)
= 228.554.831,92 Euro
- 30,2174 Prozent durch Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG
(zur Versorgung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen sowie zur Versorgung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen)
= 120.659.924,84 Euro
- 8,9446 Prozent durch das Land Hessen
= 35.716.334,42 Euro
- 3,6 Prozent durch Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer Direktzahlung erstattet
= 14.375.020,00 Euro
Veroeffentlichung Gesamtfinanzierungsbedarf 2023
Veroeffentlichung Gesamtfinanzierung 2022
Mit der generalistischen Ausbildung wurde auch die Finanzierung der Ausbildung neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds. Alle ausbildenden und nichtausbildenden Einrichtungen werden einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines Umlageverfahrens herangezogen. Alle Ausbildungsbetriebe und Pflegeschulen erhalten Ausgleichszahlungen zur Finanzierung der Ausbildungskosten.
Auszubildende haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung und müssen kein Schulgeld mehr zahlen.
Hiervon unberührt bleibt, dass die Arbeitsagenturen und Jobcenter bei Umschulungsmaßnahmen die Lehrgangskosten übernehmen.
Das Hessische Landesamt für Gesundheitheit und Pflege
- ermittelt den erforderlichen Finanzbedarf nach § 32 PflBG (Pflegeberufegesetz).
- erhebt die Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 28 PflBG.
- verwaltet das Ausbildungsbudget.
- zahlt die Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen nach § 34 PflBG.
Der Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung im Land Hessen wird jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Er setzt sich zusammen aus den Kosten der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen. Hinzu kommen die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung abzüglich des Wertschöpfungsanteils. Außerdem sind noch ein dreiprozentiger Aufschlag als Liquiditätsreserve und eine Verwaltungskostenpauschale von 0,6 Prozent zu erheben.
Die Ausbildungskosten sind anhand rechtlich festgelegter Kostentatbestände prospektiv zu bestimmen und werden bei Einhaltung aller Qualitätsvorgaben des PflBG und der landesrechtlichen Vorgaben vollständig durch den Ausgleichsfonds finanziert.
Diese Kosten werden gemeinsam von
- den Vertretern/innen der ambulanten Pflegedienste,
- der stationären Pflegeeinrichtungen,
- der Hessischen Krankenhausgesellschaft mit den Vertretern/innen der Kranken- und Pflegekassen,
- dem Landesausschuss der privaten Krankenversicherungen und
- der zuständigen Behörde des Landes Hessen
vereinbart.
Um die Kosten zu decken, werden Ausbildungspauschalen je Auszubildender/Auszubildendem zum einen für die Träger der praktischen Ausbildung und zum anderen für die Pflegeschulen verhandelt und vereinbart.
Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedsstelle.
Alle Auszubildenden werden in den ersten beiden Ausbildungsjahren gemeinsam generalistisch ausgebildet. Setzen die Auszubildenden im letzten Ausbildungsdrittel diese Ausbildung fort, erwerben sie den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
Sie können sich aber auch für einen Schwerpunkt in der Pflege von alten Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen entscheiden. Hierzu absolvieren die Auszubildenden einen Spezialabschluss in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
Die neue generalistische Pflegeausbildung wird in den anderen EU-Mitgliedsstaaten automatisch anerkannt. Spezialabschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können aufgrund von Einzelfallprüfungen von den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Zuständige Behörde für die Ausbildung ist ebenfalls das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege HLfGP - PflegefachberufeÖffnet sich in einem neuen Fenster
Alle Beteiligten, die Pflegefachkräfte benötigen, finanzieren zukünftig die Ausbildung der Nachwuchskräfte auch mit.
Deshalb werden
- Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 PflBG (Pflegeberufegesetz)
- stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 und 3 PflBG
- das Land Hessen
- die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung
zur Finanzierung herangezogen.
Die Gelder werden durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Direktzahlungen nach § 26 Absatz 3 PflBG anteilig von den Finanzierungspartnern aufgebracht:
Damit sich Finanzierungspartner in ihrer Finanzplanung auf die zu zahlenden Umlagen vorbereiten können, werden der ermittelte Gesamtfinanzierungsbedarf sowie die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen jeweils zum 15. September eines Jahres im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Im Oktober erhalten die stationären Pflegeeinrichtungen und die ambulanten Pflegedienste die Umlagebescheide, in denen festgelegt ist, in welcher Höhe der monatliche Umlagebetrag im nächsten Kalenderjahr zu zahlen ist.
Die Krankenhäuser erhalten die Umlagebescheide bis spätestens zum 15. Dezember.
Rechnungslegung
Nach Ablauf des Finanzierungszeitraums legen die umlagepflichtigen Einrichtungen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege über die Umlagezahlungen und die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge Rechenschaft ab. Darüber hinaus werden Nachweise für die Grundvoraussetzungen der Ausgleichszahlungen vorgelegt.
Die stationären Pflegeeinrichtungen und die ambulanten Pflegedienste erhalten im Verlauf des Oktobers die Umlagebescheide, in denen festgelegt ist, in welcher Höhe der monatliche Umlagebetrag im nächsten Kalenderjahr gezahlt wird.
Die Krankenhäuser erhalten die Umlagebescheide bis spätestens 15. Dezember.
Die monatlichen Umlagebeträge müssen jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats in den Ausgleichsfond eingezahlt werden.
Wann die erste Zahlung im Jahr 2020 zu leisten ist, ergibt sich aus dem Umlagebescheid.
Das Land Hessen und die soziale Pflegeversicherung leisten ihre Zahlung einmal jährlich im Voraus.
Erfolgen die Umlagezahlungen nicht zeitgerecht, kann das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege nach § 33 Absatz 6 PlfBG , die Summe mit einem Zinssatz von acht Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB verzinsen.
Die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen refinanzieren ihre Umlagezahlungen über Ausbildungszuschläge.
Die Höhe des Ausbildungszuschlages in den Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Krankenhaus stellt diesen Betrag dann den Krankenkassen in Rechnung.
Die Höhe des vereinbarten Ausbildungszuschlags wird dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege bis zum 30. November des Festsetzungsjahres mitgeteilt. Sie ist Grundlage für die Umlagebescheide für die Krankenhäuser.
Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen können die auf sie entfallenden Umlagebeträge in den Vergütungssätzen für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Absatz 1 und § 89 SGB XI berücksichtigen.
Um die Ausbildungskosten zu decken, erhalten alle ausbildenden Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 PflBG (Pflegeberufegesetz) Ausgleichszuweisungen aus Fondsmitteln. Die Höhe setzt das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege fest. Hierzu ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Es genügt, wenn die Ausbildungseinrichtungen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflegen die erforderlichen Angaben nach dem Pflegeberufegesetz fristgerecht mitteilen. Welche Angaben dies sind, können dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) (insbesondere Anlage 2 PflAFinV und § 34 PflBG) entnommen werden.
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege fordert rechtzeitig die benötigten Angaben an.
Die Ausgleichszuweisungen erfolgen in monatlichen Beträgen je Auszubildendem und Auszubildender. Abweichungen zwischen der gemeldeten Zahl der Ausbildungsplätze und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze sind dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege so schnell wie möglich mitzuteilen.
Eine Ausgleichszuweisung erhält nur, wer die erforderlichen Angaben rechtzeitig gemacht hat und über einen rechtskräftigen Umlagebescheid verfügt. Die monatliche Ausgleichszahlung wird nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn der monatliche Umlagebetrag zuvor vollständig eingezahlt wurde. Ansonsten wird verrechnet.
Die Höhe der Ausgleichszuweisung berechnet sich bei den Ausbildungseinrichtungen aus der vereinbarten Pauschale je Auszubildender/m multipliziert mit der Anzahl der Auszubildenden. Zusätzlich werden die Kosten der Vergütung als sogenannte Mehrkosten im Rahmen eines Anrechnungsschlüssels in voller Höhe erstattet. Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarte und gezahlte Vergütung angemessen ist. Tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen und Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind immer angemessen.
Bei Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen wird der Anrechnungsschlüssel 9,5 zu 1 zugrunde gelegt.
Im Umfang von 9,5 zu 1 wird der Wertschöpfungsanteil der Auszubildenden im Verhältnis zu einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft berücksichtigt. Diesen Anteil tragen die ausbildenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen selbst.
Der Wertschöpfungsanteil von 9,5 zu 1 bedeutet: von den Ausbildungsvergütungen werden von 9,5 Auszubildenden die Kosten für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abgezogen. Damit wird die angemessene Ausbildungsvergütung abzüglich 10,526 Prozent der Kosten einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft erstattet.
Bei ambulanten Pflegediensten beträgt der Anrechnungsschlüssel 14 zu 1.
Im Umfang von 14 zu 1 wird der Wertschöpfungsanteil der Auszubildenden im Verhältnis zu einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft berücksichtigt. Diesen Anteil tragen die ambulanten Pflegedienste selbst.
Der Wertschöpfungsanteil von 14 zu 1 bedeutet: von den Ausbildungsvergütungen werden von 14 Auszubildenden die Kosten für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft abgezogen.
Damit wird die angemessene Ausbildungsvergütung abzüglich 7,143 Prozent der Kosten einer voll ausgebildeten Pflegefachkraft erstattet. Bei der Ermittlung der Kosten für eine voll ausgebildete Pflegefachkraft wird von einer examinierten Pflegefachkraft ohne Zusatzqualifikation und ohne Leitungsfunktion ausgegangen.
Die staatlich anerkannten Pflegeschulen erhalten Ausgleichszuweisungen aus Fondsmitteln. Die Höhe setzt das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege mit einem Bescheid fest. Hierzu ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Es genügt, wenn die Pflegeschulen dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege die erforderlichen Angaben nach dem Pflegeberufegesetz fristgerecht mitteilen. Welche Angaben dies sind, können dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV), insbesondere Anlage 2, entnommen werden.
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege fordert rechtzeitig die benötigten Angaben an.
Eine Ausgleichszuweisung erhält, wer die erforderlichen Angaben rechtzeitig gemacht hat. Die Höhe der Ausgleichszuweisung berechnet sich bei den Pflegeschulen aus der vereinbarten Ausbildungspauschale je Schüler/in multipliziert mit der Anzahl der Schüler/innen.
Die Ausgleichszuweisungen erfolgen in monatlichen Beträgen je Schüler/in. Abweichungen zwischen der gemeldeten Zahl der Schulplätze und der tatsächlichen Anzahl der Schüler/innen sind dem Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege so schnell wie möglich mitzuteilen.
Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Land, die Landeskrankenhausgesellschaften und Vertreter des Landes Hessen bilden eine Schiedsstelle (§ 36 PflBG).
Sie besteht gemäß § 36 Abs. 2 PflBG aus neun Personen:
- 2 Vertreter/innen der Krankenhäuser
- 1 Vertreter/in ambulante Pflegedienste
- 1 Vertreter/in stationäre Pflegeeinrichtungen
- 1 Neutrale/r Vorsitzender
- 3 Vertreter/innen der Kranken- und Pflegekassen
- 1 Vertreter/in des Landes
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege angesiedelt.
Sie kann von einer Vertragspartei angerufen werden.
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