Junge Frau kümmert sich um im Bett liegende alte Frau

Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht

Alle stationären und ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen unterliegen in Hessen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Behörde hierfür ist jeweils das örtliche Amt für Versorgung und Soziales, obere Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Die Fach- und Rechtsaufsicht liegt bei dem Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.

Die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht überprüft die hessischen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, berät die Einrichtungen und deren Betreiber und geht Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Betreuungs- und Pflegebedürftigen und deren Angehörigen nach. Auf diese Weise wird der Schutz älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen sichergestellt.

Der Schutz der Würde und der Gesundheit der gepflegten und betreuten Menschen steht hierbei ebenso im Vordergrund wie die Förderung von Selbstständigkeit und selbstbestimmter Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Die Einrichtungen werden wiederkehrend und gegebenenfalls auch anlassbezogen überprüft. Diese Prüfungen können jederzeit und in der Regel unangemeldet durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage für die Betreuungs- und Pflegeaufsicht ist das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen.

Zum 1.1.2018 trat die Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Kraft. Der Verordnungstext ist am Ende dieser Seite im Downloadbereich.

Die örtliche Zuständigkeit für die Überprüfung der hessischen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen liegt bei den sechs Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales (HÄVS). Diesen sind die Landkreise und kreisfreien Städte wie folgt zugeordnet.

  • HAVS Darmstadt: Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Groß-Gerau, Landkreis Bergstraße, Odenwaldkreis, Stadt Darmstadt
  • HAVS Frankfurt: Landkreis Offenbach, Hochtaunuskreis, Stadt Frankfurt, Stadt Offenbach
  • HAVS Fulda: Landkreis Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Main-Kinzig-Kreis:
  • HAVS Gießen: Landkreis Gießen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis, Wetteraukreis
  • HAVS Kassel: Landkreis Kassel, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis, Stadt Kassel
  • HAVS Wiesbaden: Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Stadt Wiesbaden

Themen

Die Corona-Pandemie hat auch in Hessen weiterhin Auswirkungen auf das Leben der Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe.

Die in dieser neuen Situation insbesondere im ersten Jahr der Pandemie unternommenen Anstrengungen zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen, zu denen unter anderem auch die Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen in Hessen zählen, brachten Einschränkungen für deren alltägliches Leben mit sich. Diese Einschränkungen konnten aufgrund des raschen Impffortschrittes in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe sukzessive abgebaut werden. In der aktuellen Situation muss es nun das Ziel sein, innerhalb und außerhalb der Einrichtungen zu einer teilhabeorientierten Betreuung und Pflege der Bewohnenden zurückzufinden.

Die hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht begleitet die Betreiberinnen und Betreiber dabei, dieses Ziel im Rahmen der geltenden Verordnungs- und Hygienebedingungen zu erreichen.

Weitere Informationen sowie aktuelle Regelungen der Corona-Schutzverordnung können Sie auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration unter folgendem Link abrufen:

Für alle Menschen, die das Leben in einer Wohn- und/oder Pflegeeinrichtung gestalten wollen, gibt es immer wieder unzählige Fragestellungen. Egal ob interessierte Bürgerinnen und Bürger, Bewohnerinnen und Bewohner, Einrichtungsbeiräte, Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Leitungskräfte und Betreiber: Jeder möchte seinen Beitrag dazu leisten, um ein selbstbestimmtes und sorgenfreies Leben in der Einrichtung zu ermöglichen. Aus diesem Grund sieht das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen einen wesentlichen Schwerpunkt in der Information und  Beratung - § 3 HGBPÖffnetÖffnet sich in einem neuen Fenster

Gerade der präventive Beratungsansatz ist hierbei für die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht von besonderer Bedeutung. Dies zeigt sich auch durch ihre vielfältigen Handlungsempfehlungen und Informationsblätter. 

Sofern Sie darüber hinaus eine gezielte Beratung wünschen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hessisches Amt für Versorgung und Soziales.

Alle stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Hessen werden nach § 14 HGBPÖffnet sich in einem neuen Fenster regelmäßig durch das zuständige Amt für Versorgung und Soziales geprüft. Die Prüfungen erfolgen in der Regel unangemeldet.

Die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht hat für die Prüfungen einen Kriterienkatalog erarbeitet, den Sie im Downloadbereich dieser Seite herunterladen können. Dort finden Sie auch weitere Veröffentlichungen der Betreuungs- und Pflegeaufsicht, die Ihnen fachliche Anforderungen zu verschiedenen Themenstellungen erläutern.

Ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen werden derzeit nur anlassbezogen geprüft. Bei diesen Prüfungen steht der Prüfinhalt immer in direktem Zusammenhang mit dem Anlass der Prüfung.

Beschreibung

Kriterienkatalog für Prüfungen nach dem HGBP Anpassung Stand 09/2023

Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 07.03.2012 (GVBL.S.34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2016 (GVBL.S.322) ist Betreiberinnen und Betreibern, Leitung, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern von stationären oder ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und vermittelten Pflegekräften die Annahme von Spenden (Geld oder geldwerten Leistungen, z.B. Vermächtnisse) von Betreuungs- und Pflegebedürftigen, Bewerbern oder Bewerberinnen oder Personen, die zu diesen im Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 HVwVfG stehen, grundsätzlich verboten. (§6 HGBP, § 20 HVwVfG).

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde (in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege) eine Ausnahmegenehmigung zur Annahme erteilen (§ 6 Abs. 4 HGBP).

Das eigene Lebensumfeld mit zu gestalten muss auch in einer stationären Einrichtung möglich sein.

Einrichtungsstrukturen sollten nicht das Leben der Bewohnerinnen und Bewohner bestimmen, sondern das Leben und die Lebensgewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner sollten die Einrichtung prägen. Um dies zu erreichen muss es Möglichkeiten geben mit zu gestalten. Hierfür hat der Gesetzgeber Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen. Beispielsweise ist die Wahl eines Einrichtungsbeirates obligatorisch.

Diese Möglichkeiten zu stärken und die gewählten Bewohnerinnen und Bewohner zu unterstützen, ist Aufgabe der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht.

Jeder Mensch, der z.B. in eine stationäre Einrichtung einzieht, muss zuvor mit dieser Einrichtung einen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag richtet sich nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und wurde früher als Heimvertrag bezeichnet. Das WBVG regelt die Rechte und Pflichten von Verbrauchern (z.B. dem Pflegebedürftigen und Unternehmern (z.B. des Trägers des Pflegeheimes)).

Die Hessische Betreuungs- und Pflegeaufsicht prüft diese Verträge regelmäßig. So sind die Einrichtungen z. B. verpflichtet ihre Musterverträge der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht vorzulegen.

Qualität in der Behinderten- und Altenhilfe wird entscheidend von dem zur Verfügung stehenden Personal beeinflusst.

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Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach dem SGB XI. Weitere Informationen erhalten Sie hier:

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Personal in der Alten- und Behindertenpflege

Qualität in der Behinderten- und Altenhilfe wird entscheidend von dem zur Verfügung stehenden Personal beeinflusst.

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