Die Spritze und die Erde

Gelbfieberimpfstellen

Zulassung von Gelbfieberimpfstellen

Lesedauer:4 Minuten

Das Gelbfieber ist eine akute, fieberhafte Viruserkrankung, die vor allem in den tropischen Gebieten Afrikas und Südamerikas verbreitet ist. Die Virenübertragung erfolgt durch den Stich der so genannten „Gelbfieber-Mücke“. Die Erkrankung ist zwar nicht mit Medikamenten therapierbar, aber es ist eine Prophylaxe durch eine Schutzimpfung möglich.

Die Gelbfieberimpfung wird für Reisen in Gelbfieber-Infektionsgebiete von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. Sie ist bei der Einreise in eine Vielzahl von Ziel- oder Transitländern zwingend vorgeschrieben.

Nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) haben Bescheinigungen über die Impfung gegen Gelbfieber nur internationale Gültigkeit, wenn der verwendete Impfstoff von der WHO anerkannt, in Deutschland vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen und die Impfung in einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde zugelassenen Impfstelle vorgenommen wurde.

(s. IGV, Anlage 7 Abs. 2 Buchstabe f, zugestimmt durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV vom 23. Mai 2005) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II Nr. 23/2007 S. 930)) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 10. Mai 2016 (BGBl. II Nr. 12/2016 S. 498).

Diese besondere Zulassungspflicht ist in der Art der nicht selten tödlich verlaufenden und der nicht kausal therapierbaren Erkrankung begründet.

Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle kann Institutionen (Krankenhäusern, Instituten u.a.) sowie niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten erteilt werden. Da mit der Gelbfieberimpfung eine zielorientierte reisemedizinische Beratung verknüpft ist, werden von dem impfenden Arzt/der impfenden Ärztin besondere Kenntnisse über tropenmedizinische Krankheiten und reisemedizinische Erfordernisse erwartet. Eine Zulassung wird daher entsprechend den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 31. Juli 2014 (siehe Download) nur Ärztinnen bzw. Ärzten mit besonderer persönlicher Qualifikation erteilt.

Zuständige Behörde für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle ist in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

Die Gebühr für die erstmalige Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beträgt derzeit 335 Euro.

Die Liste der Gelbfieberimpfstellen in Hessen, die sich mit einer Veröffentlichung einverstanden erklärt haben, steht als Download zur Verfügung.

Alle nachfolgenden Downloads sind noch gültig und werden zeitnah akualisiert (05.01.2023).

Schlagworte zum Thema

Chatbot HeLGe