Die Spritze und die Erde

Gelbfieberimpfstellen

Zulassung von Gelbfieberimpfstellen

Gelbfieber ist eine akute, fieberhafte Viruserkrankung, die vor allem in den tropischen Gebieten Afrikas und Südamerikas verbreitet ist. Die Virenübertragung erfolgt durch den Stich der so genannten „Gelbfieber-Mücke“. Die Erkrankung ist zwar nicht mit Medikamenten therapierbar, aber es ist eine Prophylaxe durch eine Schutzimpfung möglich.

Die Gelbfieberimpfung wird für Reisen in Gelbfieber-Infektionsgebiete von der Weltgesundheitsorganisation (WHOÖffnet sich in einem neuen Fenster) empfohlen. Sie ist bei der Einreise in eine Vielzahl von Ziel- oder Transitländern zwingend vorgeschrieben.

Nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) haben Bescheinigungen über die Impfung gegen Gelbfieber nur internationale Gültigkeit, wenn der verwendete Impfstoff von der WHO anerkannt, in Deutschland vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen und die Impfung in einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde zugelassenen Impfstelle vorgenommen wurde (s. IGV, Anlage 7 Abs. 2 Buchstabe f, zugestimmt durch die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV vom 23. Mai 2005) vom 20. Juli 2007 (BGBl. II Nr. 23/2007 S. 930)) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 10. Mai 2016 (BGBl. II Nr. 12/2016 S. 498).

Diese besondere Zulassungspflicht ist in der Art der nicht selten tödlich verlaufenden und der nicht kausal therapierbaren Erkrankung begründet.

Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle kann Institutionen (Krankenhäusern, Instituten u.a.) sowie niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten erteilt werden. Da mit der Gelbfieberimpfung eine zielorientierte reisemedizinische Beratung verknüpft ist, werden von der impfenden Ärtzin oder dem impfenden Arzt besondere Kenntnisse über tropenmedizinische Krankheiten und reisemedizinische Erfordernisse erwartet. Eine Zulassung wird daher entsprechend den Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 31. Juli 2014 (siehe Download) nur Ärztinnen oder Ärzten mit besonderer persönlicher Qualifikation erteilt.

Zuständige Behörde für die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle ist in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

FAQ

Gelbfieber kommt in den tropischen und subtropischen Gebieten Südamerikas und Afrikas vor. Ob eine Impfung für Ihr Reiseland vorgeschrieben ist, können Sie bei der WHO oder im Reise- und Sicherheitshinweis Ihres Reiselandes des Auswärtigen Amtes einsehen.

Die Liste der Hessischen Gelbfieberimpfstellen, die sich mit einer Veröffentlichung einverstanden erklärt haben, steht als Download zur Verfügung und wird regelmäßig aktualisiert.

Die Zulassung als Gelbfieberimpfstelle kann einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt, Gesundheitsbehörden sowie medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Institute u. a.) und deren Nebenstellen erteilt werden.

Die Zulassung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes ist an die Person gebunden. Die Zulassung von Gesundheitsbehörden sowie medizinischen Einrichtungen und/oder deren Nebenstellen bezieht sich auf eine(n) von diesen bestimmte(n), persönlich qualifizierte(n), verantwortliche(n) Ärztin oder Arzt. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt muss die Anleitung und Aufsicht der anderen in dieser Impfstelle tätigen Ärztinnen und Ärzte gewährleisten.

 

Für den Nachweis der erforderlichen Qualifikation als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt - sind folgende Unterlagen vorzulegen:

- amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde und

- amtlich beglaubigte Kopie(n) der Facharztanerkennung(en)

- Bestätigung der Bezirksärztekammer oder des Gesundheitsamtes oder Beschluss des Zulassungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (Ffm) in Kopie als Nachweis, dass Sie als niedergelassene Ärztin oder niedergelassenen Arzt tätig sind,

- Nachweis über die Teilnahme an einem mindestens 32 Stunden umfassenden Fortbildungskurs in Reise- und Tropenmedizin mit Abschlussprüfung

- Nachweis für eine reise- und tropenmedizinische Fortbildung (mindestens acht Stunden), der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist (Nr. 3 Satz 2 der Richtlinien), sofern die 32-stündige Fortbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr ist.

- Nachweis über eine mindestens 3 Monate umfassende ärztliche Tätigkeit in den Tropen oder in einer Einrichtung außerhalb der Tropen (jeweils in einer klinischen Ambulanz, auf einer allgemeinen Krankenstation oder auf einer Station für innere Krankheiten oder Kinderkrankheiten, soweit die Behandlung von Tropenkrankheiten dort einen wesentlichen Teil der ärztlichen Tätigkeit ausmacht).

Oder

- Nachweis über eine mindestens zweijährige reisemedizinische Impftätigkeit in einer ausreichend frequentierten Gelbfieberimpfstelle mit durchschnittlich mindestens 20 durchgeführten Impfungen pro Jahr oder eine gleichwertige Tätigkeit in einer vergleichbaren Einrichtung (Voraussetzung nach Nr. 2 der Richtlinien).

- jeweils eine formlose Erklärung bzw. Bestätigung,

  • hinsichtlich der Verpflichtung, jährlich mindestens eine reise- und tropenmedizinische Fortbildung wahrzunehmen (Nr. 3 der Richtlinien);
  • hinsichtlich der Vorgabe, dass sämtliche zur Beherrschung anaphylaktischer Reaktionen erforderlichen Arzneimittel und Geräte nach aktuellem Stand der Wissenschaft vorrätig gehalten werden (Nr. 11 der Richtlinien);
  • sich mit Qualitätsprüfungen einverstanden zu erklären (Nr.12 der Richtlinien).

Die Beantragung kann formlos schriftlich an das Funktionspostfach Gelbfieberimpfstellen@hlfgp.hessen.de erfolgen. Beglaubigte Kopien können per Post nachgereicht werden.

Ist dies möglich?

Die Zulassung zur Gelbfieberimpfstelle ist niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vorbehalten, nicht aber deren Angestellten. Ferner ist die Zulassung von Gesundheitsbehörden sowie medizinischen Einrichtungen (Krankenhäuser, Institute) und deren Nebenstellen möglich. Dazu gehören beispielsweise auch medizinische Versorgungszentren. In diesen Fällen muss eine verantwortliche Ärztin oder ein verantwortlicher Arzt benannt werden. Das kann selbstverständlich auch eine angestellte Person sein.

Die Gebühr für die erstmalige Zulassung als Gelbfieberimpfstelle beträgt derzeit 335 Euro. Bei Verlängerung der Zulassung nach 5 Jahren wird derzeit eine erneute Gebühr in Höhe von 135 Euro fällig.

Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt muss mit den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vertraut sein sowie die Beurteilung (vor allem auch bei immunsupprimierten Menschen) und eventuell Komplettierung des Impfschutzes durchführen können. Er hat sich durch entsprechendes Informationsmaterial ständig über die Situation in den Reiseländern auf dem Laufenden zu halten.

Es müssen sämtliche zur Beherrschung anaphylaktischer Reaktionen erforderlichen Arzneimittel und Geräte nach aktuellem Stand der Wissenschaft vorrätig gehalten werden.

Die Impfstelle muss sich mit Qualitätsprüfungen einverstanden erklären.

Weiterhin ist die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt verpflichtet, jährlich mindestens eine reise- und tropenmedizinische Fortbildung im Umfang von min. 8 Stunden wahrzunehmen sowie die Zahl der jährlich durchgeführten Impfungen unaufgefordert an die Zulassungsstelle, das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, zu melden. In Zusammenhang mit der Gelbfieberimpfung aufgetretene außergewöhnliche Impfreaktionen sind dem HLfGP sowie dem Paul- Ehrlich-Institut zu melden. Die Vorlage des Fortbildungsnachweises sowie die Meldung der Zahl der durchgeführten Impfungen müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres für das vorausgegangene Jahr gesendet werden.

 

Gemäß den Richtlinien für die Zulassung und den Betrieb von Gelbfieberimpfstellen kann die Zulassung widerrufen werden, wenn die Gelbfieberimpfstelle den Verpflichtungen zur Vorlage des Fortbildungsnachweises und der Meldung der durchgeführten Gelbfieberimpfungen nicht nachkommt.

Die Zulassung zur Gelbfieberimpfstelle ist 5 Jahre gültig. Nach Ablauf der Zeit erlischt die Zulassung automatisch, es sei denn, es wurde fristgerecht eine Verlängerung beantragt.

Die Zulassung steht jedoch bei Nichtbeachtung der Verpflichtungen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Auch eine Verlängerung kann bei anhaltenden niedrigen Gelbfieberimpfzahlen von durchschnittlich unter 20 Impfungen pro Jahr abgelehnt werden.