Hygiene spielt im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) eine entscheidende Rolle. Sie dient dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und beugt Infektionsgeschehen vor. Hygieneaufgaben im ÖGD umfassen unter anderem die Überwachung von Einrichtungen, die Beratung von Fachkräften und die Durchsetzung hygienischer Standards.
Rechtliche Grundlage der Hygiene im ÖGD ist zum einen das Infektionsschutzgesetz, sowie länderspezifische Verordnungen. In Hessen gilt die Hessische Hygieneverordnung (HHygVO). Sie legt fest, welche allgemeinen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in beispielsweise Krankhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren oder Arztpraxen ergriffen werden müssen. Für beruflich oder gewerbsmäßig Tätige, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, gelten die Vorschriften der Infektionshygieneverordnung (InfHygV_HE). Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes.