Umsatzsteuerbefreiung
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Sollte die Umsatzsteuerbefreiung für einzelne Kursleistungen für Sie als Träger einer Einrichtung, als Veranstalter oder als freiberuflich tätige Person interessant sein, können Sie nachfolgend weitere Informationen zu den einzelnen Themenfeldern erhalten.
Befreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
Gemäß § 4 Nr. 21 a), bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Alle auf dieser Seite befindlichen Download-Dokumente sind weiterhin gültig und werden zeitnah aktualisiert (Stand April 2025).
Zuständigkeit
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen zur Erlangung von Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 a), bb) UStG von Angehörigen der ärztlichen Berufsgruppen sowie von Angehörigen der Fachberufe des Gesundheitswesens und der Heilberufe (für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen sowie von Bildungseinrichtungen, die auf den Heilpraktikerberuf vorbereiten) zuständig.
Für die Bescheinigungen von Pflegefachberufen ist das Dezernat IV 3 zuständig. Wenden Sie sich bitte dorthin. Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG | HLfGP.hessen.de
Für die hessenweite Ausstellung von Bescheinigungen für kulturelle Aufgaben oder Veranstaltungen, für Wirtschaftsberufe und für soziale Berufe ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Wenden Sie sich bitte dorthin: Umsatzsteuerbefreiung | rp-darmstadt.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster