Ältere, lächelnde Dame im Rollstuhl mit Krankenschwester

Personal in der Alten- und Behindertenhilfe

Qualität in der Behinderten- und Altenhilfe wird entscheidend von dem zur Verfügung stehenden Personal beeinflusst.

In einer Gesellschaft des langen Lebens nimmt auch die Zahl der betreuungs- und pflegebedüftigen älteren Menschen zu. Viele von ihnen werden, ob sie zu Hause in einer Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung leben, auf Betreuung und professionelle Pflege angewiesen sein. Dies bedeutet, dass zunehmend mehr qualifizierte Altenpflegefachkräfte  gebraucht werden.

Die Paradigmenwechsel und der Fachkräftemangel in der Behindertenhilfe sind zwei Gründe, die die Anforderungen an die Mitarbeitenden stark verändert haben.

Personalveränderungsmitteilung

§ 11 HGBP legt den Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach dem

Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) gewissen Anzeigeverpflichtungen auf.

Nach § 11 Abs. 3 HGBP haben Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGBP jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HGBP (Angaben zu Betreuungs- und Pflegekräften) mitzuteilen.

Für die Übersendung dieser Personalmeldungen an die örtlich zuständige Betreuungs- und Pflegeaufsicht steht ab dem 31.12.2024 ein Onlineformulars zur Verfügung. Um diese Onlinemeldung durchführen zu können, müssen die Einrichtungen einmalig auf dem Meldeportal registriert werden.

Die für die Registrierung erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Betreiberinnen und Betreiber von ihrer zuständigen Betreuungs- und Pflegeaufsicht bei den örtlichen Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales.

Das Meldeportal ist über den folgenden Link erreichbar:

PersonalveränderungmitteilungÖffnet sich in einem neuen Fenster

Personal, welches über diesen Weg einmal gemeldet wurde, bleibt im elektronischen Verwaltungssystem gespeichert und muss daher im nächsten Jahr nicht erneut eingepflegt werden. Änderungen im Personalstand lassen sich somit einfach ergänzen.

Informationsblatt und Ausfüllhilfe finden Sie am Ende dieses Textes.

 

Anzeige Wechsel Leitungskräfte

Im Meldeportal registrieren Einrichtungen können darüber hinaus auch beim Wechsel einer Einrichtungs- bzw. Pflegedienstleitung die notwendige Veränderungsanzeige nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 HGBP vornehmen.

Die erforderlichen Qualifikationsnachweise der Leitungskräfte können im Meldeportal hochgeladen und automatisch mit der Anzeige an die örtliche zuständige Betreuungs- und Pflegeaufsicht übermittelt werden.

 

Über einen Link erreichen Sie den "Hessischen Pflegemonitor", in dem kontinuierlich Daten über die regionalen hessischen Pflegearbeitsmärkte fortgeschrieben werden.

Chatbot HeLGe