Krankenschwester tröstet ihre ältere Patientin, indem sie die Hände hält

Altenpflegehilfe

Ausbildung in der Altenpflegehilfe

In Hessen ist die einjährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegehelfer staatlich geregelt.

Zu den Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die hessischen Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe.

Darüber hinaus ist die Behörde für die Prüfungsangelegenheiten in dieser Ausbildung zuständig. Sie stellt die Prüfungszeugnisse, Berufserlaubnisurkunden und bei Bedarf Ersatzdokumente aus und entscheidet über mögliche Ausbildungsverkürzungen sowie den Widerruf von Berufserlaubnisurkunden.

Rahmenlehrplan für die Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer/in und Altenpflegehelfer/in

Mit Einführung der generalistischen Pflegefachausbildung 2020 wurde es erforderlich, die beiden zugrundeliegenden landesrechtlichen Berufsgesetze für die staatlichen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe zu evaluieren und Anpassungen vorzunehmen, um für Absolventinnen und Absolventen der Alten- bzw. Krankenpflegehelferausbildung eine bessere Anschlussfähigkeit zur verkürzten Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu schaffen.

Mit dem zusätzlich eingeführten neuen Lernbereich 5 zur „Anbahnung von Kompetenzen zur altersübergreifenden pflegerischen Versorgung“ wurde ein erster Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung der beiden hessischen Helferausbildungen mit der Pflegefachausbildung nach dem Pflegeberufegesetz gegangen, wenngleich es sich bei dem jetzt veröffentlichten Rahmenlehrplan ausdrücklich nicht um einen Rahmenlehrplan für eine generalistische Helferausbildung handelt. Es war der Wunsch der Leistungserbringer, die beiden Helferausbildungen mit ihrem jeweiligen Profil zu erhalten und keine generalistische Helferausbildung zu schaffen. Mit der erfolgten Novellierung der beiden Berufsgesetze für die Helferausbildungen wurden wesentliche Ausbildungsregelungen in den beiden Landesgesetzen angeglichen und die Vorgaben zu den Inhalten der schulischen und praktischen Ausbildung der beiden Berufe synchronisiert.

Reformierung der Helferberufe und Übergang in die neue Pflegefachassistenzausbildung

Am 1. Januar 2027 tritt das neue Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) in Kraft. Damit wird der generalistisch ausgerichtete Ausbildungsberuf der „Pflegefachassistenz“ geschaffen, der bundesweit gleich ist. Die bisher landesrechtlich geregelten Ausbildungsberufe des „staatlich anerkannten Krankenpflegehelfers“ bzw. der „staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin“ und des „staatlich anerkannten Altenpflegehelfers“ bzw. der „staatlich anerkannten Altenpflegehelferin“ werden damit reformiert und zukünftig abgelöst.

Die beiden landesrechtlich geregelten Ausbildungen nach dem Hessischen Altenpflegehilfegesetz und dem Hessischen Krankenpflegehilfegesetz können in Hessen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 2 des Pflegefachassistenzgesetzes noch bis zum 31. Dezember 2027 begonnen und bis spätestens 31. Dezember 2030 abgeschlossen werden.

Weitere Informationen zur Umstellung auf die neue Pflegefachassistenzausbildung finden Sie hier: Pflegeassistenzgesetz | HLfGP.hessen.de

Beschreibung Berufsbild

Altenpflegehelfer pflegen und betreuen ältere Menschen qualifiziert unter Anleitung einer Pflegefachkraft. Der Helferberuf umfasst zudem hauswirtschaftliche und sonstige Assistenzaufgaben.

Zugangsvoraussetzungen

  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
  • Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Schulabschluss; auf Antrag Beginn der Ausbildung ohne Schulabschluss möglich
  • kein Mindestalter

Ausbildungsstruktur

  • Theoretische Ausbildung an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen
  • Träger der praktischen Ausbildung: stationäre Altenpflegeheime und ambulante Pflegedienste
  • 1-jährige Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung bis zu drei Jahren möglich
  • 750 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht in der Altenpflegeschule
  • 950 Stunden praktische Ausbildung in den Ausbildungsbetrieben und im Rahmen von Pflichteinsätzen bei kooperierenden Betrieben
  • eine Verkürzung der Ausbildungsdauer kann im Umfang der fachlichen Gleichwertigkeit beantragt und geprüft werden, wenn eine andere Berufsausbildung oder einschlägige pflegerische Berufserfahrung nachgewiesen werden können

Die Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertrag mit einer stationären Altenpflegeeinrichtung oder einem ambulanten Pflegedienst ab und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine angemessene Ausbildungsvergütung, welche vertraglich geregelt ist. Weiterhin schließen sie einen Schulvertrag mit einer Altenpflegehilfeschule ab.

In der Altenpflegeschule werden sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse vermittelt, hierzu gehören zum Beispiel Grundkenntnisse in Pflege, Medizin und Psychologie. Diese Grundkenntnisse werden dann in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten angewandt, um sie sowohl zu vertiefen als auch zu erweitern.

Die praktische Ausbildung findet nicht nur im Betrieb statt, bei dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde, sondern auch im jeweils anderen Bereich: Pflichteinsätze sind in der stationären Altenpflege und in der ambulanten Altenpflege abzuleisten. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können zusätzlich in gerontopsychiatrischen Einrichtungen, der offenen Altenhilfe oder in Allgemeinkrankenhäusern erbracht werden.

Abschlussprüfung

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

  • Stationäre Pflegeheime
  • Kurzzeit- und Tagespflege
  • Ambulante Pflegedienste
  • Betreutes Wohnen
  • Allgemeinkrankenhaus mit verschiedenen medizinischen Fachgebieten
  • Gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • Ambulante Hospizdienste
  • Stationäre Hospize

  • Pflegeprozesse in Zusammenarbeit mit Pflegekraft planen und dokumentieren
  • Pflegemaßnahmen unter Anleitung und Verantwortung der Fachkraft durchführen
  • Ältere Menschen bei der Gestaltung ihrer Lebensweise unterstützen
  • Pflegequalität in Zusammenarbeit mit Pflegefachkraft umsetzten und entwickeln
  • Pflegebedüftige sozialpflegerisch betreuen

Im Bundesland Hessen besteht grundsätzlich Schulgeldfreiheit. Auszubildende sind von den Ausbildungsgebühren freigestellt. Deshalb werden den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach §19 HAltPflHG i. V. m. §16 AltenpflV HE die angemessenen Kosten für die schulische Ausbildung erstattet, sofern diese nicht durch andere Rechtsvorschriften zu erstatten sind (z.B. Bildungsgutscheine nach SGB II/III).

Auszubildende erhalten darüber hinaus für die gesamte Dauer der Ausbildung von ihrem Ausbildungsbetrieb (stationäre Altenpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste) eine angemessene Ausbildungsvergütung. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen. Die Ausbildungsvergütung für die Altenpflegehelferausbildung orientiert sich am 1. Ausbildungsjahr der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz. Die dem Träger der praktischen Ausbildung entstehenden Ausbildungskosten sowie die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden sind nicht durch Landesmittel refinanziert.

Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG) vom 5. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 167)

Hessische Verordnung zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung - AltenpflV HE) vom 6. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Die Ausbildung erfolgt bei den staatlich anerkannten Altenpflegehilfeschulen in Hessen sowie bei den jeweiligen Trägern der praktischen Ausbildung. Bewerbungen müssen direkt an diese Stellen gerichtet werden. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege bietet keine Ausbildungsplätze in einer Pflegeausbildung an und ist auch nicht für die Vergabe der Ausbildungsplätze zuständig.

Mit dem Berufsabschluss als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder staatlich anerkannter Altenpflegehelfer eröffnet sich für Personen, die mind. über einen Hauptschulabschluss verfügen die Möglichkeit, zur generalistischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zugelassen zu werden. Die dreijährige Pflegefachkraftausbildung kann bei entsprechender Leistung auf Antrag um bis zu einem Jahr zu verkürzt werden. Altenpflegehelfende können so unmittelbar mit dem 2. Ausbildungsjahr beginnen.

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