Nahaufnahme eines nicht erkennbaren Psychologen und der Hände des Patienten während einer Therapiesitzung

Psychotherapie – vor der Reform

Für das „alte Recht“ gelten nach der Reform der Psychotherapeutenausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsregelungen bis August 2032.

Der Zugang zur Ausbildung zu

  • Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PP) sowie
  • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und
    -therapeuten (KJP)

richtet sich aktuell nach der Übergangsvorschrift von § 27 Psychotherapeutengesetz in der Fassung vom 15.11.2019 (PsychThG n.F.).

Mit Wirkung vom 01.09.2020 wurde die Psychotherapeutenausbildung gesetzlich reformiert. Bei spätestens bis 31.08.2020 angetretenem Bachelorstudium in einem nach § 5 Abs. 2 PsychThG a.F. genannten Studiengang besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung noch nach altem Recht absolvieren zu können, danach nicht mehr. Eine Ausbildung nach altem Recht muss bis spätestens 31.08.2032 erfolgreich abgeschlossen sein (§ 27 Abs. 2 PsychThG n. F.).

Zugangsvoraussetzungen

Wenden Sie sich bitte bei Fragen zur Zulassung zur Ausbildung an die Ausbildungsstätte, an der Sie Ihre Ausbildung absolvieren möchten. Sie prüft und entscheidet zunächst über die Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer psychotherapeutischen Ausbildung vorliegen und über die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Bei Zweifeln des Ausbildungsinstitutes hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen oder wenn ein ausländischer Abschluss vorliegt, können Sie über das Ausbildungsinstitut eine gebührenpflichtige Anfrage (aktuell bis zu 120 Euro) hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) richten.

Bitte beachten Sie: Das HLfGP ist nach § 7 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV erst ab dem Zeitpunkt der Meldung zur staatlichen Prüfung für angehende Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PP) sowie für angehende Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten (KJP) zuständig.

Nur, sofern Ihr inländischer Studienabschluss unter die zuvor genannte Übergangsregelung fällt! Vorausgesetzt wird 

  • ein universitärer beziehungsweise ein an einer Universität gleichgestellten Hochschule erfolgter Diplomabschluss in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (nicht darunter fallen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, vormals Fachhochschulen oder University of Applied Sciences) oder
  • ein universitärer (siehe zuvor) Masterabschluss in Psychologie mit dem Fach Klinischer Psychologie (Bachelor und Master, insgesamt 300 ECTS).

Studiengänge, die diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind:

  • Nichtuniversitäre Abschlüsse in Psychologie
  • Bachelorstudiengänge
  • universitäre Masterstudiengänge im Studiengang Psychologie, die nicht das Fach „Klinische Psychologie“ einschließen
  • Masterabschlüsse in sogenannten Bindestrich-Psychologie-Studiengängen wie Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie Organisationspsychologie, Rechtspsychologie
  • andere universitäre Masterstudiengänge

Nur, sofern Ihr inländischer Studienabschluss unter die zuvor genannte Übergangsregelung fällt! Vorausgesetzt wird 

  • ein Ein-Fach-Bachelor in Erziehungswissenschaften/Pädagogik, Sozialer Arbeit/Sozialpädagogik oder
  • ein-Fach-Master in Erziehungswissenschaften/Pädagogik, Sozialer Arbeit/Sozialpädagogik oder
  • ein Magister mit 1./2. Hauptfach in Erziehungswissenschaften/Pädagogik oder
  • ein universitärer beziehungsweise ein an einer Universität gleichgestellten Hochschule erfolgter Diplomabschluss in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (nicht darunter fallen Hochschulen für angewandte Wissenschaften, vormals Fachhochschulen oder University of Applied Sciences) oder
  • ein universitärer (siehe zuvor) Masterabschluss in Psychologie mit dem Fach Klinischer Psychologie (Bachelor und Master, insgesamt 300 ECTS). 

Studiengänge, die diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, sind beispielsweise:

  • Lehramt
  • Heilpädagogik
  • Rehabilitationspädagogik
  • Kunstpädagogik
  • Musikpädagogik
  • Soziologie
  • Theologie
  • Nebenfächer in Psychologie oder Pädagogik

Die Regelungen in anderen Bundesländern können abweichen. Die Entscheidung zur Aufnahme zur Ausbildung treffen die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute für Psychotherapie in Hessen. 

Für den Ausbildungszugang müssen ausländische Studienabschlüsse dem jeweils geforderten inländischen Abschluss gleichwertig sein (Bachelor und Master zusammen 300 ECTS, wovon regelmäßig 120 ECTS auf den Master entfallen). Einjährige Master erfüllen daher nicht die Zugangsvoraussetzungen.

Prüfungen und Approbation

Nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) wird über 120 Minuten auf die in Anlage 1 Teil A der PsychThAPrV/KJPsychThAPrV aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten Verfahren geprüft.

Dieser bundesweit zeitgleich stattfindende Prüfungsteil wird gemeinsam vom Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) organisiert und durchgeführt. Nähere Informationen, auch zu den Prüfungsterminen, finden Sie unter http://www.impp.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

AusbildungsstättenÖffnet sich in einem neuen Fenster

Dieser Prüfungsteil, ebenfalls nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG), erstreckt sich vor allem auf das wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren als Gegenstand der vertieften Ausbildung. 

Er umfasst zwei Abschnitte, eine Einzelprüfung und eine Gruppenprüfung, mit höchstens vier Prüfungskandidatinnen und -kandidaten und erstreckt sich regelmäßig auf einen Tag. 

Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern (drei approbierte Psychologische Psycho- beziehungsweise Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen oder -therapeuten sowie einer Ärztin oder einem Arzt mit einer entsprechenden Weiterbildung. 

Der mündliche Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn sowohl die Einzel- als auch die Gruppenprüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden und die Prüfungsnote mindestens „ausreichend“ ist.

Sie können in Hessen online beantragen, zu den staatlichen Prüfungen für 

  • Psychologische Psychotherapie (PP) sowie
  • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie (KJP) 

zugelassen zu werden. Nach erfolgreicher Online-Anmeldung erhalten Sie über diesen Weg automatisch Ihre Anmeldebestätigung. 

Sofern Sie anschließend alle relevanten Dokumente postalisch eingereicht haben, gehen Ihnen spätestens – nach Anmeldungs- und Dokumentenprüfung – zwei Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin die Zulassung zur Prüfung, die Ladung zum schriftlichen Teil der Prüfung sowie der Gebührenbescheid zu. Bei Fragen zu Ihrer Anmeldung oder zu einzelnen Dokumenten (Nachweisen) melden wir uns bei Ihnen beziehungsweise Ihrem Ausbildungsinstitut. 

Für den mündlichen Teil der Prüfung geht Ihnen eine gesonderte Ladung spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu. 

Die Approbation können Sie frühestens zwei Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin, ebenfalls über das Online-Portal, beantragen. 

Den Portalzugang sowie alle relevanten Informationen zu Registrierung, Anträgen etc. finden Sie unter 

>> Informationen zu Anmeldung und RegistrierungÖffnet sich in einem neuen Fenster

>> Direktlink zur Online-AnmeldungÖffnet sich in einem neuen Fenster

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