Der Zugang zur Ausbildung zu
- Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PP) sowie
- Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und
-therapeuten (KJP)
richtet sich aktuell nach der Übergangsvorschrift von § 27 Psychotherapeutengesetz in der Fassung vom 15.11.2019 (PsychThG n.F.).
Mit Wirkung vom 01.09.2020 wurde die Psychotherapeutenausbildung gesetzlich reformiert. Bei spätestens bis 31.08.2020 angetretenem Bachelorstudium in einem nach § 5 Abs. 2 PsychThG a.F. genannten Studiengang besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung noch nach altem Recht absolvieren zu können, danach nicht mehr. Eine Ausbildung nach altem Recht muss bis spätestens 31.08.2032 erfolgreich abgeschlossen sein (§ 27 Abs. 2 PsychThG n. F.).