Altenpfleger hilft Senior vom Rollstuhl bis zum Bett

Generalistische Pflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege

Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.

Nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) können folgende Abschlüsse erworben werden:

  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.

Auszubildende, die trägerabhängig im Ausbildungsvertrag einen Vertiefungseinsatz im  Bereich a) der pädiatrischen Versorgung oder b) der allgemeinen stationären Langzeitpflege oder c) der allgemeinen ambulanten Langzeitpflege vereinbart haben und die ihren beruflichen Schwerpunkt in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen (a) oder der Pflege alter Menschen (b oder c) sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung nach dem zweiten Jahr fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (a) oder der Altenpflege (b oder c) erwerben.

Nähere Informationen zu den Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (siehe auch Links).

Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz in Hessen.

Darüber hinaus ist die Behörde für die Prüfungsangelegenheiten in diesen Ausbildungen zuständig. Sie stellt die Prüfungszeugnisse, Berufserlaubnisurkunden und bei Bedarf Ersatzdokumente aus und entscheidet über mögliche Ausbildungsverkürzungen sowie den Widerruf von Berufserlaubnisurkunden.

Beschreibung Berufsfeld

Die veränderten Versorgungsstrukturen und Pflegebedarfe in der Akut- und Langzeitpflege führen zu veränderten und gestiegenen Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Die generalistische Pflegeausbildung vermittelt die notwendigen Kompetenzen, um die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege und Versorgung von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie in verschiedenen institutionellen Versorgungskontexten sicherzustellen.

Es existiert ein größerer Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in den Pflegeeinrichtungen, bei gleichzeitig steigendem Anteil an pflegebedürftigen Menschen in medizinischen Versorgungseinrichtungen und Krankenhäusern. Die Ausbildungsinhalte der pflegerischen Ausbildungen müssen entsprechend angepasst und als „generalistische Pflegeausbildung“ konzipiert werden. Ergänzend wird zusätzlich zur beruflichen Pflegeausbildung eine hochschulische Pflegeausbildung angeboten.

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) hat mit Beginn der generalistischen Pflegeausbildung am 01.01.2020 das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst.

Es stehen nunmehr folgende Ausbildungsabschlüsse zur Verfügung:

  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (Vertiefung in Pädiatrie oder Altenpflege ist möglich)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in (gesonderter Abschluss)
  • Altenpfleger/in (gesonderter Abschluss)

Zugangsvoraussetzungen

  • gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  • mittlerer Schulabschluss („Realschulabschluss“) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
  • Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer (z.B. Erlaubnis als staatlich anerkennte/r Krankenpflegehelfer/in oder staatlich anerkannte/r Altenpflegehelfer/in) oder
  • der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
  • Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
  • erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs

Ausbildungsstruktur

  • Theoretische Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen
  • Träger der praktischen Ausbildung: Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste
  • 3-jährige Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung von maximal fünf Jahren möglich
  • 2.100 Std. theoretischer und praktischer Unterricht in der Pflegeschule
  • 2.500 Std. praktische Ausbildung, davon 1.300 Std. beim Träger der praktischen Ausbildung, weitere Pflichteinsätze bei kooperierenden Betrieben
  • Auf Antrag kann die Ausbildungsdauer unter bestimmten Umständen verkürzt werden, beispielsweise mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem landesrechtlich geregelten Assistenz- und Helferberuf in der Pflege oder im Umfang der Gleichwertigkeit einer anderen erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung

Die Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine angemessene Ausbildungsvergütung, welche vertraglich geregelt ist.

In der Pflegeschule werden sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse vermittelt, hierzu gehören neben dem umfassenden Pflegefachwissen beispielsweise Grundkenntnisse in Medizin und Psychologie. Diese Grundkenntnisse werden dann in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten angewandt, um sie sowohl zu vertiefen als auch erweitern zu können.

Die praktische Ausbildung findet nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung, sondern auch bei dessen Kooperationspartnern statt. Im Rahmen der Ausbildung werden Pflichteinsätze in unterschiedlichen Versorgungsbereichen absolviert. Die praktische Ausbildung gliedert sich in

  • einen Orientierungseinsatz,
  • Pflichteinsätze in der stationären Akutpflege,
  • der stationären Langzeitpflege,
  • der ambulanten Akut-/Langzeitpflege,
  • in der pädiatrischen Versorgung,
  • in der psychiatrischen Versorgung,
  • einen Vertiefungseinsatz
  • sowie in weitere Einsätze.

Als wesentlichen Ausbildungsbestandteil müssen die Einrichtungen die Praxisanleitung gewährleisten (mind. 10 % der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit).

Es besteht die Möglichkeit gesonderte Abschlüsse in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu erwerben. Um das Wahlrecht der Auszubildenden ausüben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Im Ausbildungsvertrag muss trägerabhängig ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung bzw. der stationären/ambulanten Langzeitpflege vereinbart sein. Alternativ zur generalistischen Ausbildung besteht dann die Möglichkeit, im letzten Ausbildungsdrittel eine Ausbildung in der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu absolvieren. Das letzte Drittel der Ausbildung wird dabei beim Träger der praktischen Ausbildung verbracht und unterscheidet sich nur durch exemplarisches Lernen an Fallbeispielen der Zielgruppe und den Prüfungsvorgaben.

Eine weitere Besonderheit in der generalistischen Pflegeausbildung sind die „Vorbehaltenen Tätigkeiten“ nach § 4 PflBG, die mit der Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung (§ 1 PflBG) einhergehen. Diese „Vorbehaltenen Tätigkeiten“ umfassen folgende pflegerische Tätigkeiten und dürfen nur von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern bzw. mit den gesonderten Abschlüssen Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in erbracht werden:

  • Erhebung und Feststellung von individuellen Pflegebedarf
  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

Abschlussprüfung

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Als Alternative zur beruflichen Ausbildung in der Pflege besteht die Möglichkeit einer hochschulischen Pflegeausbildung (sog. primärqualifizierendes Pflegestudium). Die hochschulische Pflegeausbildung verfolgt im Vergleich zur beruflichen Pflegeausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel und es sollen vor allem pflegewissenschaftliche Grundlagen und erweiterte Kenntnisse in der Wissenschaft und Forschung vermittelt werden. Die Absolventinnen und Absolventen sollen beispielsweise hochkomplexe Pflegeprozesse oder pflegerische Problemstellungen mit wissenschaftsbasierten Entscheidungen steuern und gestalten. Forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien sollen in das berufliche Handeln übertragen werden. Darüber hinaus soll die Fähigkeit herausgebildet werden, stets das eigene theoretische und praktische Wissen kritisch-reflektierend und analytisch zu hinterfragen und wissenschaftsbasierte, innovative Lösungsansätze für das eigene berufliche Handeln zu entwickeln. Das Studium dauert mindestens 3 Jahre und schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. Dabei umfasst die hochschulische Prüfung auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung. Die Hochschulische Pflegeausbildung ist nur mit dem generalistischen Abschluss möglich, eine Vertiefung ist hierbei nicht vorgesehen.

Mit Verabschiedung des Pflegestudiumsstärkungsgesetzes am 16.12.2023 erwerben hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen zukünftig spezifische Kompetenzen für eine selbstständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen "Diabetische Stoffwechsellage", "Chronische Wunden" und "Demenz". Hierfür werden zusätzlich schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen absolviert, in welchen die erworbenen Kompetenzen zu entsprechenden Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen unter Beweis gestellt werden.

  • Akutkrankenhaus mit verschiedenen medizinischen Fachgebieten u.a. auch Stationen für Kinder, Jugendliche, Säuglinge oder Geriatrische Patienten
  • Kinderkliniken
  • Psychiatrische und gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Rehabilitationseinrichtungen, auch Reha- und Kureinrichtungen für Kinder
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Ambulante Pflegedienste
  • Betreutes Wohnen
  • Stationäre Pflegeheime
  • Kinderheime
  • Ambulante Hospizdienste und Palliativdienste
  • Stationäre Hospize
  • Kurzzeit- und Tagespflege
  • Facharztpraxen für Kinder und Jugendliche
  • Freiberufliche Tätigkeit ist möglich
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
  • Betreuungs- und Pflegeaufsicht
  • Beratungsstellen
  • Fach- und Berufsverbände
  • Organisationen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens

  • Pflegebedarf erheben und feststellen
  • Pflege planen, organisieren, durchführen und dokumentieren
  • Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität
  • Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen
  • Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen
  • Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sozialpflegerisch betreuen
  • Hilfskräfte und Auszubildende anleiten
  • Pflegebedürftige Menschen im Sterben begleiten
  • Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen entwickeln
  • Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen
  • Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation

  • Auszubildende sind von den Ausbildungsgebühren freigestellt. Sie erhalten darüber hinaus über die gesamte Dauer der Ausbildung von ihrem Ausbildungsbetrieb (Krankenhäuser, stationäre Altenpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste) eine angemessene Ausbildungsvergütung. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen.
  • Die Ausbildungskosten der Pflegeausbildung für die Pflegeschulen und Träger der praktischen Ausbildung werden über einen Ausgleichsfond finanziert.
  • Weitere Informationen sind im BereichAusbildungsfinanzierung Pflegeberufegesetz auf der Website des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege zu finden.

Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG); Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371)

Verordnung über die Ausbildung an Pflegeschulen (PflegeschulenV) vom 21. August 2020; zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62, 72)

Die Ausbildung erfolgt bei den staatlich anerkannten Pflegeschulen in Hessen sowie bei den jeweiligen Trägern der praktischen Ausbildung. Bewerbungen müssen direkt an diese Stellen gerichtet werden. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege bietet keine Ausbildungsplätze in einer Pflegeausbildung an und ist auch nicht für die Vergabe der Ausbildungsplätze zuständig. 

Mit dem Berufsabschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bestehen vielfältige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich der allgemeinen und speziellen Pflegebildung, um weiterführende Berufsperspektiven zu eröffnen und Kompetenzerweiterungen zu ermöglichen.

Entsprechend der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege (WPO-Pflege) vom 6. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) besteht die Möglichkeit zu folgenden staatlich geregelten Weiterbildungen in der Pflege:

  • staatlich anerkannte Gruppen- und Wohnbereichsleitung nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte leitende Pflegefachkraft nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte Praxisanleiterin oder Praxisanleiter nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter in Pflegeeinrichtungen nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte Fachkraft für Krankenhaushygiene nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte Fachpflegerin oder Fachpfleger für Palliative Versorgung (Palliative Care) nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege,
  • staatlich anerkannte Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege nach der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege

Weitere Fachweiterbildungen sind durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt, dies betrifft die Weiterbildung in den folgenden Fachgebieten:

  • Pflege in der Endoskopie
  • Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Pflege in der Nephrologie
  • Notfallpflege
  • Pflege in der Onkologie
  • Pflege im Operationsdienst
  • Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.

Darüber hinaus existieren diverse weiterführende akademische Studiengänge im Sektor der Pflegebildung, beispielsweise hochschulische und universitäre Studienangebote in den Bereichen Pflegewissenschaft, Pflegepädagogik, Pflegemanagement, Advanced Nursing Practice, sowie fachbereichsbezogene Studiengänge (z.B. Psychiatrie, Gerontologie, Palliativpflege, u.a.m.)