Altenpfleger hilft Senior vom Rollstuhl bis zum Bett

Generalistische Pflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege

Lesedauer:3 Minuten

Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) hat das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz abgelöst und die Ausbildungsgänge zusammengeführt.

Nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) können folgende Abschlüsse erworben werden:

  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger

Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung nach dem zweiten Jahr fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben.

Nähere Informationen zu den Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz finden Sie im Themenportal "Gesundheits- und Pflegeberufe“ sowie auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Pflegeausbildung.
Zu den Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege gehören die staatliche Anerkennung und die Aufsicht über die Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz.

Darüber hinaus ist die Behörde für die Prüfungsangelegenheiten in diesen Ausbildungen zuständig. Sie stellt die Prüfungszeugnisse, Berufserlaubnisurkunden und bei Bedarf Ersatzdokumente aus und entscheidetüber mögliche Ausbildungsverkürzungen sowie den Widerruf von Berufserlaubnisurkunden.

Beschreibung Berufsbild

Die veränderten Versorgungsstrukturen und Pflegebedarfe in der Akut- und Langzeitpflege führen zu veränderten und gestiegenen Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal.

Es existiert ein größerer Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in den Pflegeeinrichtungen, bei gleichzeitig steigendem Anteil an pflegebedürftigen Menschen in medizinischen Versorgungseinrichtungen und Krankenhäusern. Die Ausbildungsinhalte der pflegerischen Ausbildungen müssen entsprechend angepasst und als „generalistische Pflegeausbildung“ konzipiert werden. Ergänzend wird zusätzlich zur beruflichen Pflegeausbildung eine hochschulische Pflegeausbildung angeboten.

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) wird mit Beginn der generalistischen Pflegeausbildung zum 01.01.2020 das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz ablösen.

Künftig stehen folgende Ausbildungsabschlüsse zur Verfügung:

  • Pflegefachfrau oder Pflegefachmann (Vertiefung in Pädiatrie oder Altenpflege ist möglich)
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in (Spezialabschluss)
  • Altenpfleger/in (Spezialabschluss)

  • Ausbilder: staatlich anerkannte Pflegeschulen
  • Träger der praktischen Ausbildung: Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste
  • 3-jährige Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung von maximal fünf Jahren möglich
  • 2.100 Std. theoretischer und praktischer Unterricht in der Pflegeschule
  • 2.500 Std. praktische Ausbildung, davon 1300 Std. beim Träger der praktischen Ausbildung

Die Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine angemessene Ausbildungsvergütung.

In der Pflegeschule werden sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse vermittelt, hierzu gehören zum Beispiel Grundkenntnisse in Medizin, Pflege und Psychologie. Diese Grundkenntnisse werden dann in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten angewandt, um sie sowohl vertiefen als auch erweitern zu können.

Die praktische Ausbildung findet nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung, sondern auch bei dessen Kooperationspartnern statt.

Als wesentlichen Ausbildungsbestandteil müssen die Einrichtungen die Praxisanleitung gewährleisten (mind. 10 % der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit). Die praktische Ausbildung gliedert sich in einen Orientierungseinsatz, in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie in weitere Einsätze. Die Pflichteinsätze finden in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege und ambulante Akut-/Langzeitpflege statt. Weitere Pflichteinsätze finden in der pädiatrischen Versorgung sowie in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung statt.

Es besteht die Möglichkeit spezialisierte Abschlüsse in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu erwerben. Um das Wahlrecht der Auszubildenden ausüben zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Im Ausbildungsvertrag muss ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung bzw. der stationären/ambulanten Langzeitpflege vereinbart sein. Alternativ zur generalistischen Ausbildung besteht dann die Möglichkeit, im letzten Ausbildungsdrittel eine Ausbildung in der Altenpflege oder der Kinderkrankenpflege zu absolvieren. Das letzte Drittel der Ausbildung wird dabei beim Träger der praktischen Ausbildung verbracht und unterscheidet sich nur durch exemplarisches Lernen an Fallbeispielen der Zielgruppe und den Prüfungsvorgaben.

Eine weitere Besonderheit in der generalistischen Pflegeausbildung sind die „Vorbehaltenen Tätigkeiten“ nach § 4 PflBG, die mit der Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung (§ 1 PflBG) einhergehen.

Diese „Vorbehaltenen Tätigkeiten“ umfassen folgende pflegerische Tätigkeiten und dürfen nur von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern bzw. mit den Spezialabschlüssen Kinderkrankenpfleger/in und Altenpfleger/in erbracht werden.

  • Erhebung und Feststellung von individuellen Pflegebedarf
  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses
  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege

Als Alternative zur beruflichen Ausbildung in der Pflege, besteht die Möglichkeit einer Hochschulischen Pflegeausbildung. Die Hochschulische Pflegeausbildung verfolgt im Vergleich zur Beruflichen Pflegeausbildung ein erweitertes Ausbildungsziel und es sollen vor allem pflegewissenschaftliche Grundlagen und erweiterte Kenntnisse in der Wissenschaft und Forschung vermittelt werden. Die Absolventen sollen beispielsweise hochkomplexe Pflegeprozesse oder pflegerische Problemstellungen mit wissenschaftsbasierten Entscheidungen steuern und gestalten. Forschungsgestützte Problemlösungen und neue Technologien sollen in das berufliche Handeln übertragen werden. Darüber hinaus soll die Fähigkeit herausgebildet werden, stets das eigene theoretische und praktische Wissen kritisch-reflektiv und analytisch zu hinterfragen und wissenschaftsbasierte innovative Lösungsansätze für das eigene berufliche Handeln zu entwickeln. Das Studium dauert mindestens 3 Jahre und schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. Dabei umfasst die hochschulische Prüfung auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung. Die Hochschulische Pflegeausbildung ist nur mit dem generalistischen Abschluss möglich, eine Vertiefung ist hierbei nicht vorgesehen.

  • Akutkrankenhaus mit verschiedenen medizinischen Fachgebieten u.a. auch Stationen für Kinder, Jugendliche, Säuglinge oder Geriatrische Patienten
  • Kinderkliniken
  • Psychiatrische und gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Rehabilitationseinrichtungen, auch Reha- und Kureinrichtungen für Kinder
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Ambulante Pflegedienste
  • Betreutes Wohnen
  • Stationäre Pflegeheime
  • Kinderheime
  • Ambulante Hospizdienste und Palliativdienste
  • Stationäre Hospize
  • Kurzzeit- und Tagespflege
  • Facharztpraxen für Kinder und Jugendliche
  • Freiberufliche Tätigkeit ist möglich
  • Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
  • Betreuungs- und Pflegeaufsicht
  • Beratungsstellen
  • Fach- und Berufsverbände
  • Organisationen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens

  • Pflegebedarf erheben und feststellen
  • Pflege planen, organisieren, durchführen und dokumentieren
  • Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Pflegequalität
  • Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit
  • Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
  • Pflegebedürftige Menschen sozialpflegerisch betreuen
  • Hilfskräfte und Auszubildende anleiten
  • Pflegebedürftige Menschen im Sterben begleiten
  • Interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen entwickeln
  • Eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen
  • Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation
  • Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen

  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  • Realschulabschluss oder eine gleichwertige abgeschlossene Schulbildung oder
  • Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
  • die Erlaubnis als Krankenpflegehelfer/in oder Altenpflegehelfer/in erlangt hat (Anerkennung), oder eine erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe vorweisen kann

  • 3 Jahre (Vollzeit);Teilzeitform höchstens 5 Jahre
  • mindestens 2.100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht,
  • 2.500 Stunden praktische Ausbildung

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

Die Ausbildung erfolgt bei den staatlich anerkannten Pflegeschulen in Hessen.

Entsprechend der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe vom 6. Dezember 2010 besteht die Möglichkeit zu folgenden staatlich geregelten Weiterbildungen in der Pflege:

  • Stations- Gruppen- und Wohnbereichsleitung
  • Leitende Pflegefachkraft
  • Pflegedienst- Einrichtungs- und Heimleitung
  • Praxisanleitung
  • Hygiene
  • Psychiatrische Pflege
  • Intensivpflege und Anästhesie
  • Operationsdienst
  • Onkologische Pflege
  • Palliative Versorgung (Palliative Care)

Aufbauend auf die hochschulische Pflegeausbildung, bietet sich die Möglichkeit im Anschluss einen Masterstudiengang in Betracht zu ziehen.

Außerdem haben Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner bzw. diejenigen, mit den Spezialabschlüssen, ebenso die Option für ein weiterführendes Studium.

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Pflegefachfrau, Pflegefachmann bzw. als Kinderkrankenpfleger/in oder Altenpfleger/in eröffnen sich in Verbindung mit dem Abitur oder dem Fachabitur, vielfältige Studienmöglichkeiten.

Liegt keine schulische Hochschulzugangsberechtigung vor, verbleibt noch die Möglichkeit über einen Fort- oder Weiterbildungsabschluss von mindestens 400 Unterrichtsstunden eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu erhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit über eine Hochschulzugangsprüfung eine Hochschulzugangsberechtigung für ein bestimmtes Studienfach (z.B. Pflege- oder Gesundheitswissenschaft) zu erlangen. Nähere Informationen können der entsprechenden Verordnung entnommen werden:

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 34 aus 2015)

Im Folgenden werden Studiengänge genannt, welche sich im engeren, aber auch im weiteren Sinne mit der Pflege befassen.

Als pflegebezogene Studiengänge sind insbesondere Studienfächer wie Gesundheits- und Pflegemanagement, Pflegewissenschaften, Gerontologie, Pflegepädagogik, Advanced Nursing Practice, Palliativ Care oder aber auch Psychiatrische Pflege zu nennen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, zu einem Studium in einem der Pflege verwandten Bereich. So könnte beispielsweise ein Studium in Gesundheitswissenschaften/Public Health, Gesundheitsmanagement/ Gesundheitsökonomie, Gesundheitsförderung, Gesundheits- und Sozialwissenschaften oder Gesundheitspsychologie in Frage kommen.

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