Frau krank im Bett

Verdienstausfallentschädigung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dient der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Somit sind in besonderen Situationen behördliche Maßnahmen notwendig, um ein Infektionsgeschehen einzudämmen: sei es durch eine angeordnete Absonderung, ein Tätigkeitsverbot, die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Dies hat oft Auswirkungen auf erwerbstätige Personen und führt zu Verdienstausfällen, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Daher wird eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird bzw. sich aufgrund einer Rechtsverordnung selbst absondert.

Einen Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis können Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt stellen. Bei Fragen zur Antragstellung und Auslegung des IfSG, wenden Sie sich bitte ebenfalls direkt an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Link zu den Hessischen Gesundheitsämtern.