Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen tätig sind, haben für die Zeit des Tätigkeitsverbotes Anrecht auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Entbindungs- Dialyse- Reha- und sonstige Behandlungseinrichtungen,
- Arzt-, Zahnarzt-, psychotherapeutische und sonstige humanmedizinische Praxen,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Behandlungs- oder Untersuchungsaufgaben,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
- voll- und teil stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste
Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen sind:
- Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünfte,
- sonstige Massenunterkünfte)
Erforderlich ist ein geeigneter Nachweis über das positive Testergebnis. Dieser Anspruch besteht auch bei einem positiven Selbsttest, wenn dieser durch einen zeitlich naheliegenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR-Test) glaubhaft gemacht wird. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Zahlung durch den Arbeitgeber. Dieser erhält seine Aufwendungen vom Land erstattet. Die Antragstellung erfolgt über ifsg-onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster
Kein Anspruch mehr auf Verdienstausfallentschädigung
Seit dem 1. November 2021 haben Ungeimpfte in Hessen keinen Anspruch mehr auf eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie in Quarantäne müssen.