Text Umsatzsteuer und im Hintergrund ein Mann mit weißem Hemd

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG

Alle Träger der praktischen Ausbildung, die Kooperationsverträge schließen, können einen Antrag im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG bei der zuständigen Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege stellen! Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist grundsätzlich Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung entsprechender entgeltlicher Kooperationsleistungen.

Lesedauer:3 Minuten

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz muss der Träger der praktischen Ausbildung regelmäßig Kooperationsverträge mit anderen Trägern der praktischen Ausbildung und/oder weiteren Einrichtungen schließen, um die Pflichteinsätze nach Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs-und-Prüfungsverordnung sicherzustellen.

Die im Rahmen von Kooperationsbeziehungen entgeltlich erbrachten Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar. Das Entgelt muss nicht zwingend in einem „Geldfluss“ (etwa Weiterleitung von Teilen der Ausgleichszuweisungen aus dem Pflegeausbildungsfonds) bestehen, sondern kann z.B. auch in einem (direkten) Austausch von Auszubildenden zwischen Trägern der praktischen Ausbildung und Kooperationsbetrieben vorliegen. Die umsatzsteuerbaren Kooperationsleistungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein (im Einzelnen siehe unten).

Alle auf dieser Seite befindlichen Download-Dokumente sind weiterhin gültig und werden zeitnah aktualisiert (17.01.2023).

Schlagworte zum Thema

Chatbot HeLGe