Spritzendes Trinkwasser in einem Wasserglas

Zulassung und Listung von Trinkwasseruntersuchungsstellen

(nach § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung *)

Als zuständige Behörde nimmt das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) die Aufgaben der Zulassung und Bekanntmachung der Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sowie der Überprüfung der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 6 TrinkwV wahr. Die Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle, die in Hessen tätig und nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen ist, wird auf Antrag und bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV durch das HLfGP erteilt. Das HLfGP gibt die für das Land Hessen zugelassenen Untersuchungsstellen auf seiner Landesliste bekannt. Nach § 15 Abs. 4 TrinkwV gilt diese Listung bundesweit, in anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Trinkwasseruntersuchungsstellen sind den auf dieser Seite gelisteten gleichgestellt. Eine Zusammenstellung der Listungen aller Bundesländer befindet sich beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.Öffnet sich in einem neuen Fenster

Als zuständige Stelle nach § 15 Abs. 6 TrinkwV wird durch das HLfGP regelmäßig überprüft, ob die einzelnen in Hessen zugelassenen und gelisteten Trinkwasseruntersuchungsstellen die genannten Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV weiterhin erfüllen und auf der hessischen Landesliste für Trinkwasseruntersuchungsstellen geführt werden können.

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Untersuchungsstelle für Trinkwasser ist die Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle für Trinkwasseruntersuchungen. Trinkwasseruntersuchungen, die durch Untersuchungsstellen ausgeführt wurden, die nicht durch ein Bundesland zugelassen sind, haben lediglich einen orientierenden Charakter und werden in der Regel vom Gesundheitsamt nicht anerkannt. Fester Beststandteil der Trinkwasseruntersuchung ist auch die Probenahme durch eine/n von der zugelassenen Untersuchungsstelle beauftragte/n Probenehmer/in. Diese/r Probenehmer/in muss einschlägig qualifiziert und in das Qualitätsmanagementsystem der Untersuchungsstelle eingebunden sein.

Am Ende der Seite kann die aktuelle Version der hessischen Landesliste der Trinkwasseruntersuchungsstellen als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Einen Auszug aus der hessischen Landesliste der Trinkwasseruntersuchungsstellen, der eine Übersicht der in Hessen ansässigen und zugelassenen Untersuchungsstellen enthält, die nach Anlage 3 Teil II TrinkwV für den Parameter Legionella spec. akkreditiert sind, ist unter dem Punkt "Informationen zu Legionellen" zu finden.

* Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung können die Ursache für einen Befall der Trinkwasserleitungen mit Legionellen sein. Diese Bakterien vermögen, über das Einatmen von Aerosolen, zu Infektionen zu führen. Beispielhaft können Legionellen beim Duschen eingeatmet werden. Beim Menschen können diese Bakterien Auslöser einer Legionellose (Legionärskrankheit oder Lungenentzündung) sein oder auch das Pontiac-Fieber, eine grippeähnliche Erkrankung, hervorrufen.

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, müssen laut Trinkwasserverordnung auf Legionellen untersucht werden. Weiterführende Hinweise für die Untersuchung auf Legionellen nach der Trinkwasserverordnung können auf der Website des HMFG Öffnet sich in einem neuen Fenstereingesehen werden.

Die Datei "Hessische Legionellenliste" stellt einen Auszug aus der hessischen Landesliste der Trinkwasseruntersuchungsstellen dar und enthält eine Übersicht der in Hessen ansässigen und zugelassenen Untersuchungsstellen, die nach Anlage 3 Teil II TrinkwV für den Parameter Legionella spec. akkreditiert sind.

Die Zulassung und Listung als Trinkwasseruntersuchungsstelle nach § 15 Abs. 4 und 6 TrinkwV erfolgt auf formlosen schriftlichen Antrag bei der Benannten Stelle des HLfGP. Dem Antrag ist eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde inkl. Anlagen beizulegen. Ggf. werden nach Prüfung der Unterlagen noch weitere Informationen angefordert.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV ergeht der schriftliche Zulassungsbescheid und die Aufnahme sowie Veröffentlichung in der Liste der hessischen Trinkwasseruntersuchungsstellen erfolgt. Dieser Verwaltungsakt ist mit Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des hessischen Sozialministeriums verbunden.
Bereits zugelassene und gelistete Trinkwasseruntersuchungsstellen sind verpflichtet jegliche Änderungen des Namens, der Adresse, Telefon- / Fax-Nummer und / oder Wegfallen von akkreditierten Parametern zeitnah der Benannten Stelle des HLfGP mitzuteilen. Dazu ist das unter „Downloads“ abgelegte Formular zu verwenden.

Die Ergänzung von Parametern in dem Untersuchungsumfang ist ebenfalls über dieses Formular zu beantragen.

Die Verlängerung der Zulassung ist als Antrag über das Formular unter am Ende dieser Seite an das HLfGP postalisch zu senden. Ergeht der Antrag nicht rechtzeitig (Datum des Poststempels) oder liegt dem HLfGP die Akkreditierungsurkunde nicht fristgerecht vor, muss dem Labor seitens der Benannten Stelle die Zulassung entzogen werden und die Streichung von der Liste der in Hessen zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist erforderlich. Für die erneute Zulassung und Listung fallen Verwaltungskosten in voller Höhe an.

Beschreibung

Formular Antrag auf Verlängerung, Ergänzung, Änderung

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