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Anerkennung internationaler Pflegeabschlüsse - Antrag und Anerkennungsverfahren

Herzlich willkommen! Schön, dass Sie Ihre Pflegeexpertise im Land Hessen einbringen möchten. Im Land Hessen ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für die Anerkennung Ihrer abgeschlossen Pflegeausbildung oder Ihres abgeschlossenen Pflegestudiums zuständig.

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zum Anerkennungsverfahren und zur Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen (Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen). Außerdem können Sie hier online Ihren Antrag auf Anerkennung Ihres Berufsabschlusses stellen.

Hinweise für Arbeitgebende und Pflegeschulen finden Sie hier.

Damit Sie als Pflegefachperson im Land Hessen arbeiten dürfen, müssen Sie Ihren in Ihrem Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss anerkennen lassen. Folgende Abschlüsse können anerkannt werden:

  • Abschlüsse als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson (Fachkraft)
  • Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (Fachkraft)
  • Abschlüsse in der Altenpflege (Fachkraft)
  • Abschlüsse in der Krankenpflegehilfe (Assistenzberuf)
  • Abschlüsse in der Altenpflegehilfe (Assistenzberuf)

Sie können den Antrag auf Anerkennung Ihres Berufsabschlusses beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege stellen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie üben Ihren Beruf bereits in Hessen aus.
  • Sie wohnen und arbeiten noch nicht in Deutschland, möchten aber den Beruf in Hessen ausüben.
  • Sie wohnen in Hessen, es besteht noch kein Beschäftigungsverhältnis, aber Sie beabsichtigen in Hessen Ihren Beruf auszuüben.

Online-Antrag

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihres Berufsabschlusses online stellen möchten, klicken Sie bitte hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Wichtiger Hinweis: Damit Ihr Antrag zügig bearbeitet werden kann, beachten Sie bitte die Hinweise zur Antragstellung, die Sie auf dieser Webseite finden.

FAQ Anerkennungsverfahren

Für die Anerkennung benötigen Sie eine erfolgreich abgeschlossene, einschlägige Ausbildung im Pflegeberuf. Über eine einschlägige Ausbildung verfügen Sie, wenn die Qualifikationsziele und die Ausbildungsschwerpunkte vergleichbar mit denen der beruflichen Pflegeausbildung in Deutschland sind. Die Ausbildung, die Sie absolviert haben, muss eine staatlich anerkannte oder eine staatlich geregelte Ausbildung sein. Die Ausbildung, die Sie erfolgreich abgeschlossen haben, muss Ihnen ermöglichen, den Pflegeberuf in Ihrem Herkunftsland rechtmäßig auszuüben.

Die Anerkennung einer Ausbildung, die an einer Privatschule abgeschlossen wurde, die weder staatlich anerkannt noch staatlich geregelt ist, ist nicht möglich.

Damit Ihnen die Anerkennung erteilt werden kann, müssen Sie einen Anerkennungsantrag beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege stellen. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege prüft dann, ob Sie formal über ausreichende Kompetenzen verfügen, um den Pflegeberuf in Deutschland ausüben zu können.

Falls Unterschiede zwischen Ihrer Pflegequalifikation und der Pflegeausbildung in Deutschland bestehen, ermittelt das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege, wie sie diese Unterschiede ausgleichen können, und teil Ihnen dies mit.

Damit Ihnen die Berufserlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie außerdem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen für die Ausübung des Pflegeberufs gesundheitlich geeignet sein. (Der Nachweis erfolgt durch ein ärztliches Attest).
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie für die Ausübung des Pflegeberufs nicht unzuverlässig sind. (Der Nachweis erfolgt durch ein Führungszeugnis).
  • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (der Nachweis erfolgt durch ein Sprachzertifikat).

Wichtig: Die gesundheitliche Eignung, die Zuverlässigkeit und die Sprachkompetenz müssen Sie erst am Ende des Anerkennungsverfahrens nachweisen. Den Antrag auf Anerkennung können Sie auch dann stellen, wenn Sie diese Nachweise noch nicht vorlegen können.

Um den Antrag auf Anerkennung Ihres Abschlusses zu stellen, nutzen Sie bitte den Online-AntragÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wenn Sie den Antrag nicht online stellen möchten, können Sie alternativ Ihren Anerkennungsantrag auch per Post beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege einreichen. Nutzen Sie dazu bitte das Antragsformular. Falls Sie den Antrag per Post einreichen möchten, senden Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen und Dokumenten an folgende Adresse: 

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Dezernat IV3 Pflegeberufe
Postfach 11 03 52
64218 Darmstadt

Hinweis für den Fall, dass Sie den Anerkennungsantrag per Post einreichen: Bitte reichen Sie keine Dokumente im Original ein, da das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege die Nachweise vernichtet und keine Nachweise und Dokumente zurücksendet. Die für den Antrag erforderlichen Nachweise können als unbeglaubigte Kopien (einfache Kopien) vorgelegt werden.

Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Antrag folgende Dokument einreichen (entweder per Upload im Online-Antrag oder Zustellung per Post):

1 - Nachweis zu Ihrem Standort

2 - Lebenslauf in deutscher Sprache 
aus diesem sollen Ihre Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort usw.), Ihre Schulbildung, Ihre absolvierten Ausbildungen/Studiengänge und Ihre Berufserfahrung hervorgehen (nutzen Sie bitte den Vordruck)

3 - Identitätsnachweis
Dies kann Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass sein. 

4 - Falls sich Ihre Name geändert hat: Nachweis über Namensänderung
Der Nachweis ist nur dann erforderlich, wenn sich Ihr Name geändert hat und auf Ihren Dokumenten Ihr früherer Name steht. Der Nachweis kann zum Beispiel eine Heiratsurkunde oder Scheidungsurkunde sein.
Sie müssen die Nachweise in der Landessprache und ggf. in deutscher Übersetzung vorlegen.

5 - Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation
Dies ist in der Regel Ihr Abschlusszeugnis oder Ihr Abschlussdiplom.
Sie müssen die Nachweise in der Landessprache und in deutscher Übersetzung vorlegen.

6 - Ausbildungsnachweise
Die Ausbildungsnachweise müssen den Erwerb Ihrer Berufsqualifikation belegen. Sie müssen die Ausbildungsnachweise in der Landessprache und in deutscher Übersetzung vorlegen. Aus den Ausbildungsnachweisen der Ausbildungsstätte müssen folgende Informationen hervorgehen:

  • Dauer der absolvierten Berufsausbildung
  • Übersicht über die Unterrichtsfächer oder Module sowie die Ausbildungsstunden in der theoretischen Ausbildung (Stunden pro Fach/Modul getrennt nach theoretischen und praktischem Unterricht/Übungen); wenn bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt sind
  • Übersicht über den Umfang der praktischen Ausbildung (es muss erkennbar sein, in welchen Versorgungseinrichtungen, Fachgebieten oder Abteilungen und in welchen zeitlichen Umfang jeweils die praktische Ausbildung realisiert wurde)
  • Außerdem muss das Registrierungsdiplom vorgelegt werden.

Sie müssen die Nachweise in der Landessprache und in deutscher Übersetzung vorlegen.

7 - Falls Sie über Berufserfahrung in der Pflege verfügen: Nachweise zu Ihrer Berufserfahrung
Wenn Sie bereits in der Pflege gearbeitet haben oder umfangreiche Weiterbildungen bzw. Studiengänge absolviert haben, können Sie dazu Bescheinigungen vorlegen. Die Nachweise zur Berufserfahrung müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Arbeitgeber (Name der Klinik, Name der Einrichtung),
  • Dauer der Tätigkeit (Beginn und Ende mit Monaten und Jahren),
  • Art der Tätigkeit und Aufgaben (Einsatzbereiche und Zuständigkeiten)
  • ggf. Umfang der Tätigkeit (Vollzeit oder Teilzeit)

Nachweise, die diese Angaben nicht enthalten, können nur bedingt berücksichtigt werden.

Sie müssen die Nachweise in der Landessprache und in deutscher Übersetzung vorlegen.

8 - Falls Sie bereits über ein Sprachzertifikat verfügen: Sprachnachweis
Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 GER

9 - Sonstige Nachweise, die eine abgeschlossene Berufsausbildung belegen
 

Hinweis zu Abschlüssen bestimmter Länder
Abhängig davon, in welchem Land Sie Ihre Ausbildung (Studium) erfolgreich abgeschlossen haben, müssen Sie bestimmte Nachweise vorlegen. Hinweise finden Sie in den Downloads.

Hinweise zur Übersetzung von Dokumenten

Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einer / einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin / Übersetzer angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist. Bei Zweifeln an der sachgerechten Übersetzung eines Dokumentes muss die „Vollständigkeit und Richtigkeit“ der angefertigten Übersetzungen von einer / einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin / Übersetzer in Deutschland bestätigt werden.

Fall Sie den Anerkennungsantrag per Post einreichen:

Bitte reichen Sie keine Dokumente im Original ein, da das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege die Nachweise vernichtet und keine Nachweise und Dokumente zurücksendet. Die Nachweise benannten Nachweise können als unbeglaubigte Kopien (einfache Kopien) vorgelegt werden.

 

einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben. Bekomme ich eine direkte Anerkennung?
Wenn Sie Ihre Ausbildung (Studium) in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz erworben haben, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. (Hinweise finden Sie unter den anderen FAQs.) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege überprüft dann Ihren Antrag und die Nachweise.

Unter diesem LinkÖffnet sich in einem neuen Fenster (siehe Seite 129 bis 135) können Sie selbst prüfen, ob Ihr Ausbildungsnachweis in Anhang V 5.2.2 der EU-Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist und ob Sie die Ausbildung nach dem dort genannten Stichtag begonnen haben.

Eine direkte Anerkennung Ihres Abschlusses ist in folgenden Fällen möglich:

A - Sie haben Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen und die Bezeichnung Ihres Abschlusses stimmt wörtlich identisch mit dem in der Richtlinie genannten Ausbildungsnachweis überein. Zudem können Sie eine Konformitätsbescheinigung (Hinweis siehe unten) vorlegen.

B - Sie haben Ihre Berufsausbildung vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen und die Berufsbezeichnung stimmt wörtlich identisch mit dem in der Richtlinie genannten Ausbildungsnachweis überein. Zudem können Sie eine Konformitätsbescheinigung oder eine Bescheinigung über Ihre erworbenen Rechte (Hinweis siehe unten) vorlegen.

C - Die Bezeichnung in Ihrem Ausbildungsnachweis stimmt nicht wörtlich identisch mit dem in der Richtlinie genannten Abschluss überein. Sie können aber anhand einer Konformitätsbescheinigung belegen, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die die Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und Ihr Ausbildungsnachweis dem in Anhang V Nr. 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweis gleichsteht.

Hinweis zur „Konformitätsbescheinigung“

Es handelt sich um eine Bescheinigung, die in der Regel von der zuständigen Behörde ausgestellt wird, die im Land, in dem Sie die Ausbildung (Studium) absolviert haben, für die Pflegeausbildung zuständig ist. Die Stelle muss bestätigen, dass Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für Ihren Staat in Anlage V 5.2.2 der Richtlinie genannten Nachweisen gleichsteht.

Hinweis zum Nachweis „Erworbene Rechte“

Es handelt sich um eine Bescheinigung, die in der Regel von der zuständigen Behörde ausgestellt wird, die im Land, in dem Sie die Ausbildung (Studium) absolviert haben, für die Pflegeausbildung zuständig ist. Diese Bescheinigung belegt, dass Sie in den letzten 5 Jahren (gerechnet ab Ausstellungsdatum des Nachweises) mindestens 3 Jahre lang ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Pflegeberuf ausgeübt haben. Die Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der allgemeinen Pflege pflegebedürftiger Menschen erstreckt haben.

Hinweis: Wenn Sie nicht die Kriterien A, B oder C erfüllen, wird eine individuelle Gleichwertigkeitsüberprüfung durchgeführt. Dabei wird festgestellt, ob es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Pflegequalifikation und der deutschen Ausbildung zur Pflegefachperson gibt. In diesem Fall müssen Sie in der Regel einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren.

Falls eine der folgenden Situationen auf Sie zutrifft, beachten Sie bitte die Informationen:

Ich möchte in Hessen arbeiten und meinen Abschluss in Hessen anerkennen lassen. Ich habe aber bereits in einem anderen Bundesland (außerhalb von Hessen) einen Antrag auf Anerkennung meines Berufsabschlusses gestellt. Einen Bescheid habe ich bereits erhalten.

Hinweis: Sie können Ihr Anerkennungsverfahren in Hessen fortführen. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen. Nutzen Sie dazu bitte das Antragsformular und geben Sie das Aktenzeichen an, dass Sie von der Anerkennungsbehörde erhalten haben, von der Sie den Bescheid erhalten haben. Legen Sie außerdem den Bescheid der Anerkennungsbehörde und einen der folgenden Nachweise bei: 

 

Ich möchte in Hessen arbeiten und meinen Abschluss in Hessen anerkennen lassen. Ich habe aber bereits in einem anderen Bundesland (außerhalb von Hessen) einen Antrag auf Anerkennung meines Berufsabschlusses gestellt. Einen Bescheid habe ich noch nicht erhalten.
Hinweis: Sie können den Antrag bei der Behörde außerhalb von Hessen zurückziehen und einen neuen Antrag beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege stellen.

Ich möchte einen Antrag stellen. Mir fehlen aber Dokumente, die für die Antragstellung erforderlich sind. 
Hinweis: Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag unvollständig ist, wenn erforderliche Dokumente und Nachweise fehlen oder nicht in der erforderlichen Form vorliegen. Unvollständige Anträge können vom Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege in der Regel nicht final bearbeitet und beschieden werden. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege fordert in diesem Fall in der Regel die fehlenden Dokumente bei Ihnen an. Sie erhalten dazu eine Nachricht, in der Sie lesen können, welche Dokumente Sie noch vorlegen müssen. Wichtig: Bitte reagieren Sie unbedingt auf diese Nachricht, da der Antrag erst weiterbearbeitet werden kann, wenn die fehlenden Dokumente vorgelegt werden. Ob Ihr Antrag auch dann bearbeitet werden kann, wenn Nachweise fehlen, hängt davon ab, welche Dokumente fehlen. Wenn Sie (zum Beispiel aufgrund von Flucht) Dokumente ohne Ihr Verschulden nicht vorlegen können, müssen Sie dies gegenüber dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege erklären. 

Falls Sie Unterstützung beim Stellen des Anerkennungsantrags oder bei Fragen zu Ihrem Anerkennungsverfahren benötigen, können Sie die folgenden kostenfreien Beratungsangebote nutzen.

PQZ Hessen - Pflegequalifizierungszentrum HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster
 

Die Mitarbeitenden des PQZ-Hessen bieten Ihnen bereits vor der Ankunft in Deutschland Unterstützung bei der Vorbereitung an. Die Mitarbeitenden helfen Ihnen unter anderem beim Stellen des Anerkennungsantrags. Sie beraten Sie in Bezug auf die Teilnahme an Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen und geben Ihnen Hinweise zum Spracherwerb. 
 

Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)Öffnet sich in einem neuen Fenster

Wenn sich Ihr aktueller Wohnsitz noch außerhalb von Deutschland befindet, können Sie das umfangreiche Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) nutzen. Die ZSBA berät und unterstützt Sie digital während des gesamten Anerkennungsverfahrens und ist bei der Zusammenstellung von Dokumenten und beim Stellen des Anerkennungsantrags behilflich.

 Hessenweite Anerkennungsberatung des IQ-NetzwerksÖffnet sich in einem neuen Fenster

Die Mitarbeitenden der IQ Qualifizierungsbegleitung Pflege unterstützen und begleiten Sie im Rhein-Main-Gebiet und Südhessen individuell auf dem Weg zur beruflichen Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und beim Absolvieren Ihres Anerkennungsverfahrens. Gerne können Sie sich an folgende Personen wenden:

Begzada Velic - IQ Qualifizierungsbegleiterin
Tel.: +49 (0)69/27224 829
E-Mail: begzada.velic@involas.com

Felix Neuber - IQ Qualifizierungsbegleiter
Tel.: +49 (0)69/27224 759
E-Mail: felix.neuber@involas.com

Work in Hessen – WelcomecenterÖffnet sich in einem neuen Fenster

Im Welcomecenter Hessen erhalten Sie Informationen und Unterstützung rund um das Leben und Arbeiten in Hessen. Je nach Bedarf werden Sie auf Deutsch, Englisch, Spanisch oder Arabisch beraten. Sie erhalten Informationen zu den Themen Arbeitserlaubnis und Berufsanerkennung, zum Deutschlernen sowie Tipps für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.

Weitere Hinweise finden Sie auch in folgenden Informationsportalen: 

Anerkennung in DeutschlandÖffnet sich in einem neuen Fenster

Auf dem mehrsprachigen Informationsportal finden Sie umfangreiche Informationen, wie ausländische Berufsabschlüsse in Deutschland anerkannt werden können.

Make it in Germany - Portal für Fachkräfte aus dem AuslandÖffnet sich in einem neuen Fenster

Auf dem mehrsprachigen Informationsportal finden Sie umfangreiche Informationen, wie Sie Ihren Weg nach Deutschland gestalten können und welche Vorbereitungen Sie bereits in Ihrem Herkunftsland treffen können. 

Wenn Sie den Antrag auf Anerkennung beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege eingereicht haben, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege prüft dann Ihren Antrag. Es kann sein, dass Sie für die Bearbeitung Ihres Antrags weitere Unterlagen vorlegen müssen. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege wird Ihnen dies mitteilen. Bitte reagieren Sie unbedingt auf diese Nachricht über die fehlenden Dokumente und reichen Sie diese Dokumente ein, da andernfalls Ihr Antrag abgelehnt werden muss.

In Einzelfällen kann es sein, dass Sie dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege Nachweise in beglaubigter Kopie oder im Original vorlegen müssen.

Bei der Prüfung Ihres Antrags wird Ihre abgeschlossene Ausbildung mit der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz verglichen. Es wird geprüft, ob Sie einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen können. Wenn Sie in Ihrem Herkunftsland im Pflegeberuf gearbeitet und Nachweise zur Berufserfahrung vorgelegt haben, kann Ihre Berufserfahrung im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

Diese Prüfung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

1. Es werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt.

Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (Studium) und der deutschen beruflichen Ausbildung festgestellt werden, müssen Sie keine Kenntnisprüfung und keinen Anpassungslehrgang absolvieren. Wenn Sie Ihre gesundheitliche Eignung, die Kenntnisse in der deutschen Sprache und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen, erhalten Sie eine direkte Anerkennung Ihres beruflichen Abschlusses und die Berufserlaubnis wird Ihnen erteilt.

2. Es werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die durch Berufserfahrung und/oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können.

Wenn wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (Studium) und der deutschen beruflichen Ausbildung festgestellt werden, können diese im Einzelfall durch einschlägige und aktuelle Berufserfahrung und/oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden. Wenn das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege feststellt, dass die Berufserfahrung die Unterschiede zwischen Ihrer Ausbildung und der deutschen beruflichen Ausbildung ausgleichen kann, müssen Sie keine Kenntnisprüfung und keinen Anpassungslehrgang absolvieren. Wenn Sie dann Ihre gesundheitliche Eignung, die Kenntnisse in der deutschen Sprache und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen, erhalten Sie eine direkte Anerkennung Ihres beruflichen Abschlusses und die Berufserlaubnis wird Ihnen erteilt.

3. Es werden wesentliche Unterschiede festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung und/oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können.

Wenn wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (Studium) und der deutschen beruflichen Ausbildung festgestellt werden, die nicht durch Berufserfahrung und/oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können, müssen Sie eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen zu können.

 

Sie erhalten vom Hessischen Landesamt einen Bescheid („Feststellungsbescheid“), ein ausführliches Schreiben und eine kurze Übersicht, in dem Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres Antrags mitgeteilt wird. Bitte lesen Sie die Dokumente aufmerksam durch. Sie enthalten wichtige Informationen für das weitere Vorgehen und Ihre nächsten Schritte. 

Wenn keine direkte Anerkennung möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) zu absolvieren.

In dem Schreiben, das Sie nach dem Prüfen Ihres Anerkennungsantrags erhalten, finden Sie Informationen, wie der Anpassungslehrgang oder die Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) durchgeführt wird.

  • Der Anpassungslehrgang besteht in der Regel aus einer praktischen und theoretischen Ausbildung. Die praktische Ausbildung nehmen Sie in der Regel bei Ihrem Arbeitgeber wahr. Die theoretische Ausbildung wird in der Regel an Pflegeschulen im Land Hessen durchgeführt. In der Regel schließt der Anpassungslehrgang mit einer mündlichen Abschlussgespräch ab.
  • Die Kenntnisprüfung besteht in der Regel aus einer mündlichen Prüfung und einer praktischen Prüfung. In der praktischen Prüfung versorgen Sie bis zu vier pflegebedürftige Menschen. In der mündlichen Prüfung müssen Sie Aufgaben bearbeiten und Fragen beantworten, die sich auf eine komplexe Versorgungssituation beziehen.

Sie können sich entscheiden, ob Sie den Anpassungslehrgang oder die Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) absolvieren möchten. Die Entscheidung müssen Sie dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege mitteilen. Beachten Sie bitte, dass Sie für ein erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgang oder der Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) ausreichende Sprachkenntnisse benötigen.

Hinweis: Bei einem Anerkennungsverfahren im Bereich der Altenpflegehilfe oder der Krankenpflegehilfe bzw. bei der Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Abschluss, bei dem eine direkte Anerkennung ausgeschlossen ist, entfällt beim Anpassungslehrgang das Abschlussgespräch. Die Eignungsprüfung besteht in diesen Fällen ausschließlich aus einer praktischen Prüfung. 

Wenn keine direkte Anerkennung möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) zu absolvieren.

Der Anpassungslehrgang im Rahmen des Pflegeberufegesetzes besteht aus Unterricht an einer Pflegeschule und einer praktischen Ausbildung sowie einem Abschlussgespräch. Der Unterricht besteht in der Regel aus fünf Modulen und umfasst 200 Stunden.

Darüber hinaus besteht der Anpassungslehrgang aus einer praktischen Ausbildungszeit, die in einer der folgenden Einrichtungen absolviert werden kann:

  • Akutkrankenhäuser (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §108 SGB V)
  • Pflegeheime (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §71 Abs. 2 SGB XI)
  • ambulante Pflegedienste (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §71 Abs. 1 SGB XI, §72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V)

In der Regel wird ein kleinerer Praxiseinsatz im Bereich der Langzeitpflege festgesetzt. Dieser kann auch ersetzt werden durch die Teilnahme am Theoriemodul „Professionelles Handeln im Kontext von Langzeitpflege“.

Die praktische Ausbildung im Anpassungslehrgang kann auf Antrag hin verkürzt oder verlängert werden. Den Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs stellt der Arbeitgeber.

Der Anpassungslehrgang wird abgeschlossen durch ein mündliches Abschlussgespräch (Präsentation mit Fachgespräch, bei dem Sie Ihre weiterentwickelten Kompetenzen darlegen). Eine praktische Prüfung gibt es nicht.

Wenn das Abschlussgespräch nicht erfolgreich ist, kann der Anpassungslehrgang verlängert werden und es folgt ein erneutes Abschlussgespräch (Wiederholungsversuch 1). Wenn dieses Abschlussgespräch nicht erfolgreich bestanden wird, kann der gesamte Anpassungslehrgang noch einmal absolviert werden und schließt dann mit einem erneuten Abschlussgespräch ab (Wiederholungsversuch 2).

Hinweis: Bei einem Anerkennungsverfahren im Bereich der Altenpflegehilfe oder der Krankenpflegehilfe umfasst der Anpassungslehrgang ausschließlich eine praktische Qualifizierung, die in Abhängigkeit zum Anerkennungsverfahren in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einem ambulanten Dienst absolviert wird.

Das Abschlussgespräch entfällt bei Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Abschluss, bei dem eine direkte Anerkennung ausgeschlossen ist).

Wenn keine direkte Anerkennung möglich ist, haben Sie die Möglichkeit, einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) zu absolvieren.

Die Kenntnisprüfung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes besteht aus einer praktischen Prüfung und einer mündlichen Prüfung. Im praktischen Teil der Prüfung müssen Sie mehrere Menschen mit komplexem Pflegebedarf versorgen und alle dafür erforderlichen Pflegeaufgaben wahrnehmen (vor allem die Vorbehaltsaufgaben und die Steuerung des Pflegeprozesses). Die praktische Prüfung können Sie in folgenden Einrichtungen durchführen:

  • Akutkrankenhäuser (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §108 SGB V)
  • Pflegeheime (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §71 Abs. 2 SGB XI)
  • Ambulante Pflegedienste (Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag nach §71 Abs. 1 SGB XI, §72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V)

Für jede Pflegesituation (für jeden zu versorgenden pflegebedürftigen Menschen) stehen bis zu 120 Minuten Prüfungszeit zur Verfügung. Für eine pflegebedürftige Person müssen Sie eine schriftliche Pflegeplanung anfertigen.

In der mündlichen Prüfung müssen Sie einen komplexen Fall und Prüfungsaufgaben bearbeiten. Die mündliche Prüfung umfasst 45 bis 60 Minuten und bezieht sich auf die Themenfelder 1 und 2 und ein weiteres Themenfeld:

  1. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführe, steuern und evaluieren.
  2. Kommunikation und Beratung personen- und situationsbezogen gestalten.
  3. Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten.
  4. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen.
  5. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

Jeder Prüfungsteil kann maximal einmal wiederholt werden.

Hinweis: Bei einem Anerkennungsverfahren im Bereich der Altenpflegehilfe oder der Krankenpflegehilfe bzw. bei der Anerkennung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworbenen Abschluss umfasst die Eignungsprüfung ausschließlich eine praktische Prüfung. 

Wenn eine Anpassungsmaßnahme begonnen wurde, ist ein Wechsel zwischen den Anpassungsmaßnahmen nicht mehr möglich ist.

Es kann sein, dass Sie in Ihrem Anerkennungsverfahren einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung (Eignungsprüfung) erfolgreich absolvieren müssen, um eine Anerkennung zu erhalten. Anpassungslehrgänge und Kenntnisprüfungen (Eignungsprüfungen) können Sie bei den Einrichtungen absolvieren, die Sie hier finden.

Damit Ihnen die Berufserlaubnis im Pflegeberuf erteilt werden kann, müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Sprachkenntnisse müssen Sie bis spätestens zur Erteilung der Berufserlaubnis nachweisen. Bei der Antragstellung müssen Sie die Sprachkenntnisse noch nicht nachweisen.

Um ausreichende Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nachzuweisen, müssen Sie ein Sprachzertifikat vorlegen. Folgende Sprachzertifikate werden akzeptiert:

  • Fachsprachenprüfung Pflege (FSP-Pflege) der digiFORT gGmbH
  • „telc Deutsch B2“ (oder höher)
  • „telc Deutsch B2 Beruf“ (oder höher) oder „telc Deutsch B2 Pflege“ (oder höher)
  • „telc Deutsch B2+ Beruf“
  • „telc Deutsch-Test für den Beruf B2“
  • „Goethe-Zertifikat B2“ (oder höher)
  • „Goethe-Test PRO Pflege“ (entspricht B2)“
  • „TestDaF Niveaustufe 3“ (oder höher)
  • „ÖSD Zertifikat B2“ (oder höher)
  • „ECL-Sprachzertifikat B2“ (oder höher) von der AFU Privates Bildungsinstitut GmbH

Wenn Sie in einem anderen Bundesland eine sogenannte „Fachsprachenprüfung Pflege“ absolviert haben, die von der Anerkennungsbehörde als Sprachnachweis akzeptiert wird, wird diese Fachsprachenprüfung als Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel auch im Land Hessen akzeptiert.

  • Prüfen des Antrags und Feststellung der Gleichwertigkeit: 110,00 EURO
  • Erteilen der Berufserlaubnis (Urkunde) nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens: 110,00 EURO
  • Bei einer direkten Anerkennung: 165,00 EUR
  • Falls Sie sich nach dem Stellen des Anerkennungsantrags entschließen, den Antrag zurückzunehmen oder falls Ihr Antrag abgelehnt wird, fallen reduzierte Gebühren an.

Kontakt

Sollten Sie Rückfragen zu den pflegeberuflichen Anerkennungsverfahren haben, steht Ihnen das Dezernat IV 3 Pflegeberufe zur Verfügung.

Dezernat IV 3 Pflegeberufe

  • Lukas Elias Best, Telefon: 0611 3259 1078
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