Älterer Herr mit Gehhilfe und Krankenschwester, die ihn stützt

Pflegefachassistenz

Die neue bundesweit einheitliche Pflegefachassistenzausbildung ab 2027

Die neue bundesweit einheitliche Pflegefachassistenzausbildung ab 2027

Am 1. Januar 2027 tritt das neue Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) in Kraft. Damit startet die neue und bundesweit einheitlich geregelte Pflegefachassistenz-Ausbildung.

Unter regelmäßiger Aktualisierung werden auf dieser Seite Informationen und Hinweise zur neuen Ausbildung veröffentlicht und die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie ergänzende Hinweise dargestellt.

Was bringt das neue Gesetz?

  • Es wird der Ausbildungsberuf „Pflegefachassistenz“ geschaffen, der bundesweit gleich ist. Die bisher landesrechtlich geregelten Ausbildungsberufe des „staatlich anerkannten Krankenpflegehelfers“ bzw. der „staatlich anerkannten Pflegehelferin“ und des „staatlich anerkannten Altenpflegehelfers“ bzw. der „staatlich anerkannten Altenpflegehelferin“ werden damit reformiert und zukünftig abgelöst.
  • Die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz dauert in Vollzeit 18 Monate (in Teilzeit höchstens 36 Monate).
  • Die Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet und umfasst Pflichteinsätze in den zentralen Versorgungsbereichen der stationären Langzeitpflege, ambulanten Langzeitpflege sowie stationären Akutpflege.
  • Für die Ausbildung wird i.d.R. ein Hauptschulabschluss benötigt.
  • Die Auszubildenden erhalten während der Ausbildungszeit eine Ausbildungsvergütung.
  • Die Ausbildung ist fondsfinanziert. Die Finanzierung erfolgt über einen Ausgleichsfonds, an dem Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Länder sowie die soziale und private Pflege-Pflichtversicherung beteiligt sind.

Beschreibung des Berufsbildes

Pflegefachassistenten unterstützen Pflegefachkräfte im Pflegeprozess und übernehmen wichtige Aufgaben bei der Pflege und Versorgung von Menschen in nicht-komplexen Pflegesituationen.

Die Pflegefachassistenzausbildung vermittelt die notwendigen Kompetenzen zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht-komplexen Pflegesituationen sowie zur Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen (unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen). Die pflegerische Versorgung bezieht sich dabei auf die Versorgung von Menschen aller Altersstufen und in den drei großen Versorgungsbereichen.

Zugangsvoraussetzungen

  • gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
  • Hauptschulabschluss, ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. Ohne Hauptschulabschluss ist ein Zugang zur Ausbildung möglich, wenn eine positive und sachlich begründete Prognose der Pflegeschule vorliegt, die die Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung berücksichtigt.
  • Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs
  • erforderliche deutsche Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs

Ausbildungsstruktur

  • Theoretische Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegefachassistenz-Schulen
  • Praktische Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung (Krankenhäuser, stationäre Altenpflegeheime und ambulante Pflegedienste) sowie bei weiteren Einrichtungen
  • Die Ausbildung umfasst mind. 1.050 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht sowie mind. 1.280 Stunden praktische Ausbildung.

Die Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildung und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine angemessene Ausbildungsvergütung.

In der Pflegefachassistenz-Schule werden sowohl theoretische als auch praktische Kenntnisse vermittelt. Diese Grundkenntnisse werden dann in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten angewandt, um sie sowohl zu vertiefen als auch erweitern zu können.

Die praktische Ausbildung beginnt beim Träger der praktischen Ausbildung. Sie findet jedoch nicht nur beim Träger der praktischen Ausbildung, sondern auch bei dessen Kooperationspartnern statt. Pflichteinsätze sind in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege und in der ambulanten Akut- und Langzeitpflege abzuleisten. Der Pflichteinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung wird verlängert. Weitere Abschnitte der praktischen Ausbildung können in allgemeinen und speziellen Arbeitsfeldern der Pflege erbracht werden.

Als wesentlichen Ausbildungsbestandteil müssen die Einrichtungen die Praxisanleitung gewährleisten (mind. 10 % der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit).

Abschlussprüfung

Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

  • Akutkrankenhäuser mit verschiedenen medizinischen Fachgebieten und Altersstufen
  • stationäre Pflegeheime
  • ambulante Pflegedienste
  • Kurzzeit- und Tagespflege
  • ambulante Hospiz- und Palliativdienste
  • stationäre Hospize
  • betreutes Wohnen
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • psychiatrische und gerontopsychiatrische Einrichtungen
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe

Die Aufgaben und Tätigkeiten von Pflegefachassistenzpersonen (nach PflFAssG) unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen (nach PflBG) und in unterstützender Zusammenarbeit mit der Pflegefachkraft umfassen:

  • die selbstständige Durchführung von geplanten Pflegemaßnahmen in nicht-komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen
  • die Mitwirkung bei der Planung und Evaluation des Pflegeprozesses in nicht komplexen Pflegesituationen (Prozessverantwortung liegt bei der Pflegefachperson) für Menschen aller Altersstufen
  • die Mitwirkung an der Durchführung von geplanten Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen für Menschen aller Altersstufen
  • die sozialpflegerische Betreuung von pflegebedürftigen Menschen
  • die Begleitung pflegebedürftiger Menschen im Sterben
  • die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention sowie selbstständigen Lebensgestaltung
  • das zielgerichtete Handeln in lebensbedrohlichen Situationen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen
  • ein ethisch reflektiertes und fachlich begründetes Handeln
  • die intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und im interdisziplinären Team
  • die Beachtung qualitätssichernder und qualitätsbezogener Vorgaben und Rahmenbedingungen beim pflegerischen Handeln.

Auszubildende sind von den Ausbildungsgebühren freigestellt. Sie erhalten darüber hinaus über die gesamte Dauer der Ausbildung von ihren Ausbildungsbetrieben (Krankenhäuser, stationäre Altenpflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste) eine angemessene Ausbildungsvergütung. Je nach Träger der praktischen Ausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung unterschiedlich ausfallen.

Die Ausbildungskosten der Pflegefachassistenz-Ausbildung für die Pflegefachassistenz-Schulen und Träger der praktischen Ausbildung werden über einen Ausgleichfond finanziert.

Weitere Informationen sind im BereichAusbildungsfinanzierung Pflegeberufegesetz auf der Website des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege zu finden.

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (PflFAssG); Pflegefachassistenzgesetz vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegefachassistenz (PflFAssAPrV); Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166

Hinweis: Weitere landesrechtliche Rahmenbedingungen werden nach Veröffentlichung ergänzt.

Die Ausbildung erfolgt an den staatlich anerkannten Pflegefachassistenz-Schulen in Hessen sowie bei den jeweiligen Trägern der praktischen Ausbildung. Bewerbungen müssen direkt an diese Stellen gerichtet werden. Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege bietet keine Ausbildungsplätze in einer Pflegeausbildung an und ist auch nicht für die Vergabe der Ausbildungsplätze zuständig.

Mit dem Berufsabschluss als staatlich anerkannte Pflegefachassistentin, als staatlich anerkannter Pflegefachassistent oder als staatlich anerkannte Pflegefachassistenzperson eröffnet sich für Personen, die mind. über einen Hauptschulabschluss verfügen die Möglichkeit, zur generalistischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zugelassen zu werden. Die dreijährige Pflegefachkraftausbildung kann bei entsprechender Leistung auf Antrag um bis zu einem Jahr zu verkürzt werden. Pflegefachassistenzpersonen können so unmittelbar mit dem 2. Ausbildungsjahr beginnen.