Hessen-Löwe

Pharmaberater:innen

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Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).

Die Sachkenntnis besitzen:

  • Apotheker oder
  • Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  • Apothekerassistenten sowie
  • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  • Pharmareferenten.

Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist. Sofern Sie in Hessen wohnen bzw. bei einer hessischen Firma als Pharmaberater tätig werden wollen, ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für die Anerkennung zuständig.

Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung können Sie per Onlineformular stellen (siehe Link unten). Bitte halten Sie hierfür den Nachweis über die abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung sowie eine Kopie des Personalausweises bereit.

Die Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig (175,00 Euro).

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