Blauer und roter Reisepass

Länder Nicht EU

Hier finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (Länder Nicht-EU) in Pflegefachberufen und zu den erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung.

Lesedauer:3 Minuten

wichtige Hinweise

Die Antragstellung und Übersendung der Unterlagen kann nicht per E-Mail erfolgen. Bitte senden Sie die beglaubigten Kopien Ihrer Ausbildungsunterlagen auf dem Postweg zu.

Die Unterlagen sind grundsätzlich als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzulegen, es sei denn, es ist bei den einzelnen Unterlagen vermerkt, dass unbeglaubigte Kopien ausreichend sind. Beglaubigen kann ein Notar oder die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Deutschland.
Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und beeidigtem Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden.

Pflegeberufegesetz

Deutschkenntnisse im Rahmen der Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen in Pflegefachberufen

Ab dem 01.01.2023 müssen im Rahmen der Erteilung der Berufserlaubnis als Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Krankenpflegehelfer/in, Altenpfleger/in bzw. Altenpflegehelfer/in Sprachkenntnisse mindesetens auf dem Niveau B2 nachgewiesen werden.

ONLINE-ANTRAG

ANTRAG AUF STAATLICHE ANERKENNUNGÖffnet sich in einem neuen Fenster

einer im Ausland im Bereich der Pflege- und Gesundheitsfachberufe abgeschlossenen Ausbildung.

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Beratungsangebote

Beratungsstellen und andere Institutionen im Zusammenhang mit der Fachkräfteeinwanderung und der Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen.

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