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FAQ Katalog

Zum Anerkennungsverfahren erreichen uns täglich viele Fragen.

Lesedauer:6 Minuten

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie eine Zusammenstellung häufiger Fragen und Antworten rund um das Anerkennungsverfahren für einen Gesundheitsfachberuf.

Anerkennungsverfahren

Gesundheitsfachberufe

  • Anästhesietechnische Assistent/in & Operationstechnische Assistent/in
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/in
  • Hebamme/Entbindungspfleger (siehe /gesundheitsfachberufe/auslaendische-abschluesse/formulare-und-informationen unter Formulare und Merkblätter)
  • Hygienekontrolleur/in
  • Logogäde/in
  • Masseur/in und med. Bademeister/in
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Radiologie
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische Technologinnen und Technologen für Veterinärmedizin
  • Medizinische/r Dokumentar/in
  • Orthoptist/in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in (PTA)
  • Podologe/in
  • Physiotherapeut/in
  • Notfallsanitäter/in
  • Rettungssanitäter/in

HILFREICHE LINKS

Fragen und Antworten

Weitere hilfreiche Links finden Sie auch auf der Seite:

Informationen zu Anerkennung, Aufenthalt und Arbeitserlaubnis in Deutschland finden Sie unter:

In welchen Berufen muss ich ein Anerkennungsverfahren beantragen?

Ob Ihre Berufsqualifikation anerkannt werden muss, können Sie nachlesen im Anerkennungsportal DeutschlandÖffnet sich in einem neuen Fenster

Dort erfahren Sie alles rund um das Anerkennungsverfahren z.B.

  • wo und wie Sie Ihren Beruf anerkennen lassen können,
  • wo Sie Beratungsangebote finden,
  • Informationen zum Arbeiten und dem Aufenthalt in Deutschland
  • Anerkennungen von Schulabschlüssen/Hochschulabschlüssen etc.

Gesundheitsfachberufe sind bundesrechtlich reglementierte Berufe. Ohne Anerkennung ist die Berufszulassung und damit die Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ausgeschlossen.

Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit deren Ausübung durch eine Rechts- und Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Dazu zählt auch die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.

Darf ich ohne Anerkennung in Deutschland in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten?

In den Heilberufen braucht man zwingend eine Anerkennung.

Es dürfen nur Personen in diesen Berufen arbeiten, die eine besondere Erlaubnis, nämlich die Berufszulassung haben. Das ist z.B. die Approbation, die Berufserlaubnis oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Um die Berufszulassung zu erhalten, müssen Sie ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Darüber hinaus müssen Sie Ihre gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes nachweisen.

Für reglementierte Gesundheitsfachberufe gibt es innerhalb der Europäischen Union keine einheitlichen Ausbildungsstandards. Deshalb ist eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation durch die zuständigen Anerkennungsstellen notwendig. Bei einer weitgehenden Übereinstimmung der Inhalte und der Dauer der Ausbildung kann eine volle Anerkennung erfolgen.

Ausbildungsnachweise von Hebammen, die in einem Mitgliedstaat der EU Ihre Ausbildung absolviert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen direkt und automatisch anerkannt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Ausbildungsnachweise anerkannt werden, wird Ihnen bei Antragstellung mitgeteilt.

Hinweise finden Sie auch auf unserer Homepage unter Merkblätter zu:

Sie können einen Antrag onlineÖffnet sich in einem neuen Fenster stellen.

Trotzdem müssen Sie den Antrag ausdrucken und mit allen Unterlagen per Post an das

Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege
Postfach 12 01 42
64238 Darmstadt senden.

Welche Unterlagen für das Anerkennungsverfahren vorgelegt werden müssen erfahren Sie im Merkblatt:

Wenn Sie in Hessen arbeiten wollen oder bereits eine Arbeitsstelle in Hessen in Aussicht haben, ist das Hessische Landesamt für Pflege und Gesundheit (HLfGP) zuständig.

Was wird im Anerkennungsverfahren geprüft?

Zuerst wird geprüft, ob Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einem Beruf in Deutschland (Referenzberufvergleichbar ist und keine wesentlichen Unterschiede vorliegen (Gleichwertigkeitsprüfung).

Dafür werden Zeugnisse und Dokumente benötigt, aus denen unter anderemder Inhalt (Fächer der Ausbildung oder des Studiums und die Anzahl der jeweiligen Unterrichtsstunden)und die Dauer Ihrer abgeschlossenen Berufsqualifikation ersichtlich sind.Wichtig sind dabei auch Ihre einschlägigen Berufserfahrungen.

 

Kann ich meinen Antrag aus dem Ausland stellen?

Wenn Sie noch im Ausland leben von dort einen Antrag auf Anerkennung stellen wollen, dann können Sie sich

bei der Zentralen Servicestelle - ZVS Berufsanerkennung ZSBAÖffnet sich in einem neuen Fenster oder

beim Virtuellen Welcome Center in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung - ZAVÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster- beraten lassen.

Dort werden Fachkräfte, die noch im Ausland leben, beraten und bei der Antragstellung unterstützt.

Es wird empfohlen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 bereits bei Antragstellung für einen Gesundheitsfachberuf nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Berufserlaubnis und zur Ausübung des Berufes.

Der Nachweis ist durch ein Sprachzertifikat eines in Hessen anerkannten Spracheninstitutes zu erbringen.
Welche Zertifikate für das Anerkennungsverfahren derzeit ausschließlich anerkannt werden, können Sie nachlesen
im Merkblatt Deutschkenntnisse unter Downloads.

Ausnahme für Logopäd/innen:

Logopäden müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 nachweisen.

Wegen der Bedeutung in diesem Beruf ist nachzuweisen, dass die deutsche Sprache ohne Akzent - oder Dialektfärbung gesprochen wird.

Deswegen ist außer dem Sprachzertifikat eine Bescheinigung eines*r Logopäde*in oder einer Sprechtherapeut*in vorzulegen, als Bestätigung.

Antragsteller*innen mit fremdsprachlicher Akzentfärbung wird geraten, vor Antragstellung im Rahmen einer logopädischen oder sprechtherapeutischen Maßnahme akzentfreies Sprechen zu üben.

Wie kann ich feststellen, ob meine ausländische Berufsqualifikation einem deutschen Referenzberuf entspricht?

Eine Berufsqualifikation ist ein in Ihrem Ausbildungsland von einer offiziellen Stelle bescheinigter Abschluss einer beruflichen Qualifizierung, die zu einem klar definierbaren Beruf (z.B. Physiotherapeut*in) führt.

Die Berufsqualifikation wird durch ein staatliches Abschlusszeugnis und/oder einem staatlichen Abschlussdiplom dokumentiert.

Das Anerkennungsverfahren ist nur möglich, wenn ein staatlich anerkannter Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf in einem anderen Ausbildungsland absolviert wurde, der Sie dort zur Berufsausübung berechtigt.

Wenn Ihre im Ausland absolvierte Qualifikation

  • dem deutschen Referenzberuf nicht zugeordnet werden kann
  • wesentlich kürzer ist als der deutsche Referenzberuf,
  • die Ausbildungsinhalte nicht vergleichbar sind.

Informationen erhalten Sie bei Beratungsstellen wie z.B. IQ-NetzwerkÖffnet sich in einem neuen Fenster
der Zentralen Servicestelle für Anerkennungsberatung - ZSBAÖffnet sich in einem neuen Fenster

Kann ich mit einem akademischen Studium z.B. als Arzt auch für einen Gesundheitsfachberuf anerkannt werden?

Nein, da sich die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf erheblich in der inhaltlichen und in der praktischen Berufsausübung unterscheidet.

Was passiert, wenn ich nicht alle Unterlagen vorlegen kann?

Wenn Sie keine Dokumente über die Ausbildungs- oder Studieninhalte vorlegen können ist die Gleichwertigkeitsprüfung nicht möglich.

Wenn Sie aus einem Land kommen, das nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört und Sie nur den Abschluss Ihrer Berufsqualifikation z.B. durch das Diplom oder Abschlusszeugnis nachweisen können, weil die Beschaffung der Dokumente über die Inhalte Ihrer Ausbildung/Studium nicht möglich ist, aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, dann besteht die Möglichkeit die Gleichwertigkeit durch die Teilnahme an einem dreijährigen Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch (Prüfung) oder durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung in allen Fachbereichen für den Beruf nachzuweisen.

Alle Unterlagen über Ihre Ausbildung und Ihren beruflichen Werdegang sowie das Sprachzertifikat sind als beglaubigte Kopie in Papierform per Post an die zuständige Behörde zu senden.

Informationen finden Sie im
Merkblatt zum Anerkennungsverfahren im Download.

Es werden nur Übersetzungen akzeptiert, die in Deutschland oder im Ausland von einem/er öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher*in oder Übersetzer*in angefertigt wurden.

Eine Übersicht über die deutschen Übersetzer*innen finden Sie auf
www.justiz-dolmetscher.deÖffnet sich in einem neuen Fenster


Identitätsnachweise zur Person sowie Geburts-/Heiratsurkunden/Abstammungsnachweise müssen nur dann übersetzt werden, wenn diese nicht in lateinischer Schrift ausgestellt wurden.


In Einzelfällen kann auf Übersetzungen verzichtet werden, z. B. wenn Dokumente in Englisch vorhanden sind. Dies ist jedoch immer vor Antragstellung mit der Behörde und dem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären.

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt.
Dies sind Behörden (Botschaften, Stadt-, Gemeinde-, Kreisverwaltungen etc.), Pfarrämter und Notare – aber nicht Rechtsanwälte, Sparkassen, Krankenkassen oder ähnliches.

Bitte senden Sie keine Originale, außer Sie werden dazu aufgefordert.

Der Antrag auf Anerkennung kann bearbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Klarheit über den Referenzberuf
  2. Vollständigkeit der Unterlagen, d.h. alle für das Verfahren erforderlichen Dokumente in der notwendigen Form (Übersetzungen, Beglaubigungen etc.) liegen vor und
  3. der Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Aufgrund der hohen Antragszahlen und der Komplexität des Verfahrens kann es mehrere Monate dauern,bis die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation geprüft wurdeund Sie einen Gleichwertigkeitsbescheid (Defizitbescheid) mit dem Ergebnis der Anerkennungsprüfung erhalten.

Anhand der Bestätigungen Ihrer Ausbildungseinrichtung, an der Sie Ihre Berufsausbildung absolviert haben, werden die darin aufgeführten Unterrichtsfächer sowie die Anzahl der Unterrichtsstunden dem Inhalt des Lehrplanes für die deutsche Ausbildung im Referenzberuf gegenübergestellt (Gleichwertigkeitsprüfung). Dadurch wird festgestellt, ob und welche Unterschiede es in Ihrer theoretischen und praktischen ausländischen Ausbildung gibt

Wenn Sie einschlägige Berufserfahrungen aus dem Ausland nachweisen können, kann geprüft werden, ob diese auf Defizite angerechnet werden können.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit dem genauen Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung (Defizitbescheid).

Werden wesentliche Unterschiede in Ihrer Ausbildung festgestellt, werden diese im Bescheid detailliert dargestellt (Defizitbescheid).

Gleichzeitig erhalten Sie Informationen, dass Sie die Unterschiede durch eine Anpassungsmaßnahme ausgleichen können.

Wenn Sie die Anpassungsmaßnahme absolvieren und damit die wesentlichen Unterschiede ausgleichen, können Sie die volle Anerkennung für Ihren Beruf erhalten.

Eine Anpassungsmaßnahme kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung (EU-Bürger) oder eine Kenntnisprüfung (Abschlüsse aus Drittstaaten) sein.

Der Inhalt der Anpassungsmaßnahmen orientiert sich an den festgestellten wesentlichen Unterschieden und wird fächer- und stundengenau festgesetzt.

Sie können wählen, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine staatliche Eignungsprüfung bzw. Kenntnisprüfung absolvieren möchten, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts Anderes bestimmen.

Bei der Festsetzung der Anpassungsmaßnahme können vorhandene und nachgewiesene Berufserfahrungen berücksichtigt werden.

Ein Anpassungslehrgang dient der Feststellung, dass Sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten für den beantragten Beruf verfügen.

Er beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht, eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beides und wird an einer staatlich anerkannten Schule/Einrichtung für den jeweiligen Beruf durchgeführt.

Wenn Sie einen Ausbildungsnachweis aus einem Land haben, das nicht der EU angehört (Drittstaat), müssen Sie am Ende des Anpassungslehrganges eine Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs absolvieren.

Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung für den jeweiligen Beruf und besteht meistens aus einer praktischen Prüfung.

Die Prüfungsinhalte und die Prüfungsaufgaben sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den jeweiligen Gesundheitsfachberuf genau festgelegt.

Die Prüfung findet an einer deutschen staatlich anerkannten Schule für den Gesundheitsfachberuf statt.

Sie ist abzulegen, wenn Sie einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum absolviert haben.

Die Kenntnisprüfung ist eine staatliche Prüfung für den jeweiligen Beruf und besteht meistens aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

Die Prüfungsinhalte und die Prüfungsaufgaben sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den jeweiligen Gesundheitsfachberuf genau festgelegt.

Die Prüfung findet an einer deutschen staatlich anerkannten Schule für den Beruf statt.

Sie ist abzulegen, wenn Sie einen Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat haben.

Kann ich den Anpassungslehrgang durch ein Praktikum ersetzen?

Nein.

Der Anpassungslehrgang wird individuell festgesetzt. Er kann nur in der von der Anerkennungsbehörde festgesetzten Form absolviert werden. Der Anpassungslehrgang kann aus einem theoretischen Teil (theoretischer Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für den jeweiligen Beruf in Deutschland) und aus einem praktischen Teil bestehen.

Der Inhalt und die Dauer eines Anpassungslehrgangs werden nach den festgestellten Defiziten für die einzelnen Fächer mit genauen Angaben des Stundenumfangs festgesetzt.

Wie viele Wochen oder Monate ein Anpassungslehrgang dauert, ist abhängig vom Umfang des Anpassungslehrgangs und von der Organisation an den Schulen.

Was kostet eine Anpassungsmaßnahme und wer bezahlt das?

Die entstehenden Kosten müssen von Ihnen getragen werden und werden von der gewählten Schule/Einrichtung an der die Anpassungsmaßnahme absolviert ermittelt und erhoben.

Wer kann mein Anerkennungsverfahren finanziell unterstützen?

Eine finanzielle Förderung erhalten nur Personen, die in Deutschland leben.
Informationen finden Sie im Internet unter:

Muss ich selbst eine Schule für die Anpassungsmaßnahme suchen?

Ja,Sie müssen sich selbst an einer staatlich anerkannten Schulefür den jeweiligen Beruf bewerben, an der Sie die Anpassungsmaßnahme absolvieren möchten.

Wenn Sie ein anderes Bundesland wählen ist immer die Zustimmung der Anerkennungsbehörde notwendig.

Welche weiteren Möglichkeiten habe ich, wenn ich sehr hohe Defizite in meiner ausländischen Ausbildung habe?

Sie können auch einen Antrag auf eine verkürzte Ausbildung im Gesundheitsfachberuf stellen.

Der Antrag kann formlos oder mit einem Formular (z.B. für Physiotherapeut*in) bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden.

Welche Unterlagen für die Prüfung einer Verkürzung notwendig sind, wird Ihnen bei Interesse mitgeteilt.

Kann ich das Anerkennungsverfahren abbrechen, unterbrechen oder beenden?

Sie können den Antrag auf Anerkennung jederzeit ohne Begründung schriftlich zurücknehmen und damit beenden bzw. das Verfahren abbrechen.

Die Rücknahme kann mit Kosten verbunden sein.

Eine Unterbrechung für einen bestimmten Zeitraum muss schriftlich angezeigt werden.

Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf ist, d.h. es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Ausbildung gibt oder die wesentlichen Unterschiede durch eine Anpassungsmaßnahme ausgeglichen wurden.

Die Anerkennung ist gleichzeitig die Erlaubnis zur Führung der beantragten Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufes.

Für diese Erlaubnis muss die Gleichwertigkeit des Berufs durch die Behörde festgestellt sein, ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen werden.

Zusätzlich müssen Sie nachweisen, dass Sie gesundheitlich geeignet und zuverlässig sind, um den Beruf auszuüben.

Dazu werden Sie von der Behörde aufgefordert ein Führungszeugnis zu beantragen und ein Formular zu unterschreiben mit dem Sie erklären, dass aktuell kein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet ist.

Die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung muss Ihr Hausarzt bestätigen.

Für die Erklärung und die Bestätigung erhalten Sie von der Anerkennungsbehörde jeweils ein Formular.

Wenn Sie bereits längere Zeit in Deutschland wohnen, können Sie ein deutsches bzw. europäisches Führungszeugnis in Deutschland beantragen. Wenn Sie noch nicht in Deutschland wohnen, müssen Sie ein Führungszeugnis/Strafregisterauszug in Ihrem Herkunftsland beantragen und das Original zusammen mit einer amtlichen Übersetzung vorlegen.

Die ärztliche Bescheinigung müssen Sie von Ihrem Hausarzt in Deutschland, von einem Arzt*in für Allgemeinmedizin oder einem Betriebsarzt*in, ausstellen lassen.

Wenn Sie noch nicht in Deutschland wohnen, können Sie diese Bescheinigung auch durch Ihren Hausarzt im Herkunftsland ausstellen lassen.
Diese Bescheinigung muss im Original zusammen mit einer amtlichen Übersetzung vorgelegt werden.

Wie lange gilt die Berufserlaubnis und darf ich in ganz Deutschland damit arbeiten?

Wenn die volle Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt wurde, erhalten Sie eine Urkunde, mit der Ihnen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt wird.

Diese Erlaubnis gilt in Deutschland und ist zeitlich unbegrenzt.

Der Europäische Berufsausweis (auch European Professional Card, EPC) kann für Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Apotheker*innen sowie für Physiotherapeut*innen beantragt werden.

Es kann nur von Bürger*innen aus der EU sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR beantragt werden.

Der Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ausgestellt wird.

Aber:
Der Berufsausweis allein berechtigt nicht zur Ausübung des Berufes.
Dafür müssen Sie zusätzlich eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates beantragen.

Informationen finden Sie im Internet:

Wenn Sie in einem europäischen Land Ihre Ausbildung absolviert haben und die Anerkennung in Deutschland für den Beruf des Physiotherapeuten beantragen wollen, können Sie den Berufsausweis über das Internet beantragen, unter:

Für den Europäischen Berufsausweis wird das Anerkennungsverfahren über dieses Internetportal digital geführt.

Es kann nur von Bürger*innen aus der EU sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR beantragt werden.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einwanderung und den Aufenthalt qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten.

Dafür sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 bereits bei Antragstellung nachzuweisen.

Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Es kann als beschleunigtes Verfahren von einem Arbeitgeber*in über die Ausländerbehörde beantragt werden.

Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:

Chatbot HeLGe