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Staatliche Anerkennung

Lesedauer:3 Minuten

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Staatliche Anerkennung im Ausland abgeschlossener Ausbildungen im Bereich der Pflegefachberufe

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist in Hessen für die staatliche Anerkennung folgender ausländischer Pflegefachberufe sowie für die Weiterbildungen in diesen Pflegefachberufen zuständig:

  • Altenpflegerin/Altenpfleger
  • Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann

Informationen zu der Anerkennung von weiteren Gesundheitsfachberufen (z. B. Hebammen, Physiotherapeuten, Medizinisch-technische Assistenten) finden Sie hierÖffnet sich in einem neuen Fenster.

In folgenden Fällen ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für das Anerkennungsverfahren örtlich zuständig:

  • Sie üben Ihren Beruf bereits in Hessen aus
  • Sie wohnen und arbeiten noch nicht in Deutschland, beabsichtigen aber, den Beruf in Hessen auszuüben
  • Sie wohnen in Hessen, es besteht noch kein Beschäftigungsverhältnis, aber Sie beabsichtigen in Hessen Ihren Beruf auszuüben

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit sind entsprechende Nachweise für die behaupteten Tatsachen vorzulegen.

Sofern bereits ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland - aber außerhalb Hessens - besteht, müssen Sie den Antrag bei der in dem entsprechenden Bundesland zuständigen Behörde stellen.

Die beglaubigten Kopien Ihrer Ausbildungsunterlagen senden Sie bitte per Post an folgende Anschrift:
Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege
Postfach 12 01 42
64238 Darmstadt

Formulare und Merkblätter
Umfangreiche Informationen zu den Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung in den einzelnen Berufen und Ländern,
den erforderlichen Unterlagen sowie Formulare finden Sie auf den Seiten Länder Nicht-EUÖffnet sich in einem neuen Fenster und Länder EU und EWRÖffnet sich in einem neuen Fenster

Hinweise für Pflegeschulen und Praxiseinrichtungen zu Anerkennungsverfahren nach dem Pflegeberufegesetz:

Das Pflegeberufegesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Anerkennungsanträge und Anpassungsmaßnahmen können derzeit sowohl nach den Bestimmungen und Möglichkeiten des Pflegeberufegesetzes sowie (gemäß der Übergangsregelung nach §66a PflBG) nach den Bestimmungen des ehemaligen Krankenpflegegesetzes und Altenpflegegesetzes durchgeführt werden. Weitere Hinweise zur Durchführung von Anerkennungsverfahren (Neuverfahren) entnehmen Sie den folgenden Informationsschreiben.

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